Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, dann gilt der sog. fliegende Gerichtsstand. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jedes Gericht in Deutschland als Gericht des Begehungsorts zuständig sein kann. Gerade in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden manchmal bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Gerichtsorte gewählt, die möglichst weit vom Geschäftsort des Abgemahnten entfernt sind. Hat weder der Abmahnende noch dessen Rechtsvertreter zu dem ausgewählten Gerichtsort einem Bezug, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Ort gewählt wurde, um dem Angegriffenen die Rechtsverteidigung zu erschweren. Dies ist rechtsmissbräuchlich. In derartigen Fällen ist ein bei dem Gericht eingereichter Rechtsbehelf, ungeachtet der Frage, ob der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt, bereits als unzulässig zurückzuweisen.
Das LG Aurich hat in seinem Beschluss vom 22.01.2013 (6 O 38/13) in einem solchen Fall, in dem bei ihm ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, ohne dass die Parteien zu diesem Gericht einen Bezug hatten, die Wahl des Gerichts für rechtsmissbräuchlich angesehen und deshalb kurzerhand den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
„Der Antrag ist unzulässig, weil Wahl des Gerichtsstandes Aurich im konkreten Falle rechtsmissbräuchlich ist. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsansprüche in der Sache gegeben wären oder nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmißbrauchs. Es wird insoweit auf die Kommentierung bei Musielak-Heinrich, 9. Aufl., § 35 ZPO, Rn. 4 mwN. Bezug genommen.
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben
Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt. Es wäre nachvollziehbar und legitim, wenn die Antragstellerin – außer im Gerichtsstand des Antragsgegners – entweder an ihrem eigenen Sitz oder am Sitz ihres Prozessbevollmächtigten in Berlin den Antrag stellen würde, denn es kämen dann jeweils eigene Ersparnisse, sei es für eine Informationsreise oder für die Terminswahrnehmung des Prozessbevollmächtigten in Betracht. Die Auswahl des Gerichtsstandes Aurich lässt hingegen überhaupt keinen Bezug zur Antragstellerin, zum Antragsgegner, zur Sache oder zum Sitz ihres Prozessbevollmächtigten erkennen. Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen. Er müsste nämlich für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.
Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt.“
Anmerkung:
Wird unter Zugrundelegung des fliegenden Gerichtsstands ein Gerichtsort gewählt, der auf den ersten Blick sinnlos erscheint, weil weder der Antragsteller noch sein Prozessbevollmächtigter hierzu einen Bezug hat, dann sollte bei der Rechtsverteidigung immer auch der Gedanke des Rechtsmissbrauchs mit herangezogen werden.
Leider sind nicht alle Gerichte so konsequent, wie hier das Landgericht Aurich. Wir sind bereits des Öfteren vom Landgericht Hamburg mit dieser Argumentation nicht gehört worden Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Großraum München ansässiger Onlinehändler immer wieder einen ebenfalls im Großraum München ansässigen Onlinehändler vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, obwohl seine von ihm beauftragten Rechtsanwälte nicht etwa in Hamburg, sondern in Göttingen ihren Kanzleisitz haben, würden nur deshalb in Hamburg geführt werden, um die Rechtsverfolgung (Persönliches Erscheinen, hohe Reisekosten) zu erschweren. Den Hamburger Richtern hat es dabei ausgereicht, um den Rechtsmissbrauch zu verneinen, dass die Göttinger Anwälte als Grund dafür, weswegen die Rechtsstreitigkeiten in Hamburg geführt werden, angegeben haben, man habe deshalb Hamburg ausgewählt, weil man die Sachkompetenz der dortigen Richter besonders zu schätzen wisse…