Kartenmaterial ist regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Dies bedeutet, dass derjenige, der auf seiner Homepage eine solche Karte (auch ausschnittsweise) verwenden möchte, dafür grundsätzlich eine Lizenzgebühr bezahlen muss, will er nicht riskieren für seinen Rechtsverstoß kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Obwohl dies hinlänglich bekannt ist, beschäftigt die unberechtigte Benutzung von Kartenmaterial immer wieder die Gerichte, so dass wir heute über einige aktuelle Entscheidungen berichten.
Zunächst ist zwischen einer Privatnutzung und einer gewerblichen Nutzung zu unterscheiden. In beiden Fällen handelt derjenige, der unlizenziert Karten verwendet, urheberrechtswidrig. Die Rechtsprechung differenziert allerdings meist hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswerts, aus dem die Abmahngebühren berechnet werden. So hat das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.09.2012, 50 C 4382/11) einen Gegenstandswert von 7.500 € bei einer gewerblichen Nutzung für angemessen erachtet, während das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt(Urteil vom 10.07.2012, 2 C 3327/11) bei der Nutzung auf einer privaten Homepage lediglich einen Gegenstandswert von 5.100 € für angemessen erachtet hat.
Der Verletzer genügt übrigens nach Abgabe einer Unterlassungserklärung seiner Pflicht nicht, die entsprechende Verlinkung auf das Kartenmaterial zu entfernen. Wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, dann ist die Vertragsstrafe auch dann verwirkt, wenn die Karte nach wie vor über Direkteingabe des entsprechenden Pfades im Internet angezeigt werden kann (so AG Pinneberg, Urteil vom 31.07.2012, 62 C 22/12 und AG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2012, 57 C 9017/09). Im letztgenannten Urteil hat das Gericht allerdings die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € wegen Vorliegens eines minderschweren Falls der einfachen Fahrlässigkeit auf 3.750,00 Euro halbiert.