Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist manchmal besser als der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Dies jedenfalls dann, wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen und diese die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung übernehmen soll. Rechtsschutzversicherungen sind nämlich nur dann eintrittspflichtig, wenn ein sog.Rechtsverstoß, also ein Versicherungsfall, vorliegt. Eine arbeitgeberseitige Kündigung stellt regelmäßig einen solchen Rechtsverstoß dar, nicht jedoch das Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Es besteht also die Gefahr, dass hier Ihre Rechtsschutzversicherung nicht eingreift. Sollte dies der Fall sein, dann können Sie versuchen sich auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht zu berufen. Dieses hat nämlich sehr arbeitnehmerfreundlich geurteilt und einen den Rechtsschutzversicherungsfall auslösenden Verstoß gegen Rechtspflichten schon dann als gegeben angenommen, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2006 – 5 U 719/05).
Praxistipp:
Kündigt der Arbeitgeber zunächst und Sie vereinbaren mit diesem im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich, dann sind Sie stets auf der sicheren Seite und Ihre Rechtsschutzversicherung muss die Kosten Ihrer Rechtsvertretung übernehmen. Deshalb sollten Sie in Ihre wirtschaftliche Kalkulation die Kosten Ihrer Rechtsvertretung mit einbeziehen und im Zweifel den Weg über das Arbeitsgericht gehen. Erfahrungsgemäß wird der Arbeitgeber nämlich spätestens im Gütetermin, um das Arbeitsverhältnis auch sicher zu beenden, Ihnen nochmals das anbieten, was er Ihnen bereits außergerichtlich im Rahmen des Aufhebungsvertrages angeboten hat.