Verfolgt ein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, erkennt der Schuldner diese Forderung jedoch nicht an und widerspricht dieser im Prüfungstermin, so besteht für eine negative Feststellungsklage des Schuldners nach § 184 Abs.2 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist. Dies entschied nunmehr der BGH mit Urteil vom 11.07.2013 (IX ZR 286/12).
Die Verfolgung des Widerspruchs durch den Schuldner gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nach § 184 Abs. 2 InsO dient der Abwehr der nachinsolvenzlichen Haftung nach § 201 Abs. 2 InsO. Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs.2 S.2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist.
Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel, muss der Schuldner innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Bestreiten im Prüfungstermin beginnt, den Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgen, in dem der nur vorläufig vollstreckbare Schuldtitel ergangen ist. Versäumt der Schuldner diese Frist, gilt der Widerspruch nach § 184 Abs.2 S.2 InsO als nicht erhoben. Das hat zur Folge, dass der Widerspruch auch im Sinne des § 201 Abs.2 S.2 InsO beseitigt und die Tabelle analog § 183 Abs.2 InsO zu berichtigen ist. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann dann vom Gläubiger gemäß § 201 InsO unbeschränkt gegen den Schuldner vollstreckt werden wie aus einem rechtskräftigen Urteil. Der frühere Titel wird durch den Auszug aus der Tabelle „aufgezehrt“, aus ihm kann dann nicht mehr vollstreckt werden.
Aus diesen Gründen, so der BGH, besteht ein Rechtschutzbedürfnis für eine auf Feststellung des Nichtbestehens gerichtete Klage. Ein solches könnte nur dann verneint werden, wenn eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Besteht indes nur Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach § 201 Abs.2 InsO möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, weil der Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist verfolgt werden kann.