Vorsicht beim Umgang mit säumigen Schuldnern. Wenn Sie mit diesen allzu sorglos eine Stundungsvereinbarung abschließen, in der Hoffnung der Schuldner würde seine Schuld dann doch noch ratenweise bezahlen, und Sie nicht explizit eine Regelung über zu zahlende Zinsen treffen, dann geht hierdurch der Anspruch auf die bereits entstandenen Verzugszinsen verloren.
Stundungsvereinbarung kann den Gläubiger um den Anspruch auf Verzugszinsen bringen
Die Fälle in denen dies relevant werden kann, spielen sich meistens im privaten Bereich ab. Es wird ein Privatdarlehen gewährt. Der Darlehensgeber stellt das Darlehen fällig. Der Schuldner zahlt nicht. Es wird dann vielleicht noch gemahnt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt tritt dann Zahlungsverzug ein, so dass nach § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch zwischen Privatpersonen verlangt werden können.
Die „Zinsfalle“ zulasten des Gläubigers schnappt dann zu, wenn sich der Darlehensgeber nun vom Schuldner dazu überreden lässt, weil dieser nicht liquide genug ist, das Darlehen in einem Betrag zu bezahlen, ratenweise zurückzuführen. In diesem Falle laufen nämlich, ohne dass nicht dazu eine (beweisbare) Zinsabrede getroffen worden ist, die Verzugszinsen nicht weiter, denn die Stundung bewirkt eine Heilung des Schuldnerverzugs (BGH, Urteil vom 20.10.1990 -VIII ZR 305/89). Der Verzug muss dann wieder dadurch herbeigeführt werden, dass eine neue Leistungszeit bestimmt wird.
Klage auf Verzugszinsen wird unschlüssig
Wer sich so als privater Darlehensgeber rechtlich „ungeschickt“ verhalten hat, der hat dann auch das Nachsehen, wenn sich der säumige Schuldner nicht an das mit der Stundung einhergehende Ratenzahlungsversprechen hält. Die Zinsen können dann nämlich nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltend gemacht werden, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der weiteren Fälligkeit. Eine anderslautende Klage wäre unschlüssig.
So vermeiden Sie als Gläubiger in die Zinsfalle zu tappen
Deshalb sollte eine solche Stundungsvereinbarung niemals mündlich, sondern aus Beweiszwecken stets schriftlich abgefasst werden. Auch sollte klar geregelt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang Zinsen geschuldet sind.
Um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu erhöhen kann beispielsweise geregelt werden, dass dann, wenn die monatliche Rate nicht bis zu einem bestimmten Stichtag, zum Beispiel zum 10. eines Monats eingegangen ist, der gesamte offene Restbetrag zur Zahlung fällig wird. Als besonderer Anreiz kann auch geregelt werden, dass dann, wenn der Schuldner seiner Zahlenverpflichtung entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung nachgekommen ist, die angefallenen Zinsen erlassen werden (sog. Druckvergleich).
Wer hier nachlässig handelt, der verschenkt nicht nur bares Geld, sondern hat bei dem Rechtsstreit auch hinsichtlich der Zinsen das Nachsehen.