Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ist regelmäßig kein Arbeitsvertrag. Geschäftsführer sind daher in der Regel auch keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Will ein Geschäftsführer bei Gericht die Unwirksamkeit seiner Kündigung feststellen lassen, dann gehört ein solcher Rechtsstreit daher regelmäßig nicht vor die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, also zum örtlich zuständigen Landgericht und zwar gleichgültig, ob der Geschäftsführer bereits abberufen worden war oder nicht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in derartigen Fällen nicht eröffnet (LAG Köln, Beschluss vom 30.08.2018 – 9 Ta 143/18).
Abberufener Geschäftsführer klagt gegen anschließende Kündigung vor dem Arbeitsgericht
Der Kläger war 2016 zum Geschäftsführer einer GmbH berufen worden. In seinem Anstellungsvertrag war die Zahlung einer jährlichen Vergütung und zusätzlich einer Tantieme vereinbart. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug 12 Monate zum Monatsende. Weiter enthielt der Vertrag eine Regelung, wonach sämtliche bestehenden Arbeits- oder Dienstverträge mit der Gesellschaft oder verbundenen Gesellschaften aufgehoben wurden. Sie sollten nicht als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestehen.
Am 16.11.2017 wurde er als Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Nach einem entsprechenden weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.12.2017 kündigte die Gesellschaft dann auch den Anstellungsvertrag außerordentlich, und hilfsweise ordentlich zum einen 31.12.2018.
Der Geschäftsführer reichte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht ein und wollte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung feststellen lassen.
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben
Die beklagte Gesellschaft rügte die Zulässigkeit des beschritten Rechtswegs und führte dazu aus, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer gewesen sei. Das Arbeitsgericht Köln schloss sich dieser Auffassung an und hat den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum LAG Köln blieb erfolglos, denn auch dort waren die Richter der Auffassung, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer war.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ist aber regelmäßig kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag, der auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtet ist.
Daran ändert sich auch nichts, dass der Geschäftsführer im vorliegenden Fall vor Ausspruch der Kündigung von seinem Amt abberufen worden war. Denn durch die Abberufung wurde das Anstellungsverhältnis nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen gesellschaftsrechtlichen Rechtsakt, der keinerlei Einfluss auf den Fortbestand oder die Rechtsnatur des der Geschäftsführerbestellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses habe, so die Richter. Auch habe der Geschäftsführer keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Selbst vorhandene Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse, wie etwa bei der Einstellung von Arbeitnehmern oder der Begründung von Dauerschuldverhältnissen führen nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses, so die Richter. Auch die vertraglich geregelte Verpflichtung Dienstverhinderungen anzuzeigen und seinen Urlaub abzustimmen waren nach Auffassung der Richter für das Arbeitsverhältnis nicht prägend, denn auch im Rahmen eines freien Dienstvertrags seien derartige Regelungen im Hinblick auf die Kontroll- und Informationsbedürfnisse der Gesellschafter sinnvoll und geboten.
Worauf Sie achten sollten, wenn Sie zum Geschäftsführer berufen werden
Wenn Sie bislang Arbeitnehmer in der Gesellschaft waren und nun die Möglichkeit haben zum Geschäftsführer berufen zu werden, dann müssen Sie darauf achten, dass im Rahmen des Anstellungsvertrags geregelt wird, dass der bestehende Arbeitsvertrag nicht durch diesen ersetzt wird, sondern lediglich ruht. In diesem Fall würde nämlich dann, wenn Sie als Geschäftsführer abberufen und der Anstellungsvertrag gekündigt wird, das Arbeitsverhältnis wieder aufleben. Andernfalls haben Sie Ihre Anstellung dauerhaft verloren. Sollte daher Ihr Arbeitgeber, wenn er Sie zum Geschäftsführer machen möchte, darauf bestehen, dass das bislang bestehende Arbeitsverhältnis endet, dann sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass im Geschäftsführeranstellungsvertrag als Ausgleich für den Verlust des Kündigungsschutzes eine entsprechend lange Kündigungsfrist geregelt ist, die Sie Falle einer Abberufung absichert. Dies gilt natürlich nicht nur für Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft.
Exkurs
Die dargestellte Sichtweise entspricht augenblicklich (noch) der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Ob dies dauerhaft so bleiben wird, ist allerdings fraglich, weil sozialversicherungsrechtlich für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit einerseits und abhängiger Beschäftigung andererseits seitens der Rentenversicherung und der Sozialgerichte eine andere Betrachtung zugrunde gelegt wird. Vereinfacht ausgedrückt bringt es die Rentenversicherung auf die Faustformel, dass derjenige, der kein eigenes Kapital einsetzt und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, abhängig beschäftigt ist. Deshalb stuft die Rentenversicherung regelmäßig auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht mindestens mit 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, nicht als Selbstständige, sondern als abhängig Beschäftigte ein, mit der Folge, dass Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Gerade dann, wenn ein Anstellungsverhältnis solche Regelungen enthält, wie im vorliegenden Fall, dann würde die Rentenversicherung den Geschäftsführer auf jeden Fall als abhängig Beschäftigten einstufen und deshalb von der Gesellschaft, wenn er nicht als solcher angemeldet worden ist, Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.
Es besteht daher augenblicklich eine Diskrepanz zwischen dem Arbeitsrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits, so dass der Gesetzgeber gefordert ist, klarere Regelungen zu treffen, damit nicht ein und dieselbe Tätigkeit mit konträre Argumentation unterschiedlich behandelt werden kann. Die Arbeitsgerichte argumentieren nämlich damit, dass der angestellte Geschäftsführer den Schutz des Arbeitsrechts nicht benötigt, weil er quasi arbeitgebergleich sei, während die Sozialgerichtsbarkeit damit argumentiert, dass der Fremdgeschäftsführer oder der Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Schutzwürdigkeit sozialversicherungspflichtig sei. Dem juristischen Laien ist eine solche Sichtweise, wenn er in der einen oder anderen Weise davon betroffen ist, nicht zu vermitteln.