Endlich ist nun die lang ersehnte Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft getreten, die eine finanzielle Entlastung für Alleinerziehende gewähren soll:
Seit dem 1.7.2017 kann unter bestimmten Voraussetzungen der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag ausgeweitet werden. Zuvor wurde Alleinerziehenden ein Unterhaltsvorschuss bis maximal zum 12. Geburtstag des Kindes gewährt. Der Staat übernimmt durch diese Regelung den Vorschuss des Unterhaltes stellvertretend für den Ex- Partner Alleinerziehender, der nicht greifbar ist. Im Nachgang hält sich der Staat an dem Unterhaltspflichtigen schadlos.
I. Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss
Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt voraus dass
- Kinder beim allein erziehenden Elternteil leben
- der Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland liegt
der/ die Unterhaltspflichtige den Zahlungen des gesetzlichen Mindestunterhaltes nicht oder nur teilweise nachkommt - Sofern zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss beantragt werden soll, ist weiter Voraussetzung, dass das Kind für welches der Unterhaltsvorschuss beantragt werden soll, nicht selbst in dem Bezug von Hartz IV Leistungen steht bzw. der allein erziehende Elternteil der Hartz IV erhält, selbst über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € verfügt.
II. Höhe des Unterhaltsvorschuss
Die Höhe des Vorschusses gestaltet sich wie folgt:
- Bis zum 6. Geburtstag: 150 €
- Bis zum 12. Geburtstag: 201€
- Bis zum 18. Geburtstag: 268 €
Jetzt wichtig:
– Wer rückwirkend zum 1.7.17 seine Ansprüche durchsetzen will, muss den Antrag bis zum 30.09.2017 stellen.
– Formulare gibt es bei den Jugendämtern.
Mit dieser Regelung der verlängerten Antragsfrist wollen Bund und die Länder die ungewöhnlich lange Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wieder gutmachen. Sofern ab Oktober 2017 Anträge gestellt werden, kann im Allgemeinen mit Zahlungen für den laufenden Monat gerechnet werden.