Bietet ein Onlinehändler keine Neuwaren, sondern stattdessen gebrauchte Waren (im entschiedenen Rechtsstreit Smartphones) an, dann muss darauf in der Produktinformation auch hinreichend hingewiesen werden. Der bloße Hinweis „refurbished certificate“ genügt dafür nicht (LG München I, Urteil vom 30. Juli 2018, 33 O 12885/17).
Amazon weist bei Verkauf eines Smartphones nicht darauf hin, dass es sich um ein Gebrauchtgerät handelt
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Internethändlern Amazon. Dieser hatte ein Smartphone „BQ Aquarius 5 FHD“ zum Kauf angeboten, und obwohl es sich um ein gebrauchtes Gerät gehandelt hatte zunächst gar nicht darauf hingewiesen. Später wurde dann bei den Produktinformationen lediglich der Hinweis „Refurbished Certificate“ aufgenommen. Erst nach Erhalt der Abmahnung hat dann Amazon auf den gebrauchten Zustand des Smartphones in den Produktinformationen hingewiesen. Die geforderte Unterlassungserklärung wollte Amazon aber gleichwohl nicht abgeben, sodass der Rechtsstreit vor Gericht landete. Amazon war dabei der Meinung, dass Verbraucher mit dem Hinweis „Refurbished Certificate“ hinreichend über den gebrauchten Zustand des Geräts hingewiesen worden sein. Gerade durch die Bezeichnung eines Produkts als „refurbished“, würden die angesprochenen Verkehrskreise wissen, dass es sich um keine Neubau, sondern um ein gebrauchtes Produkt dass lediglich aufbereitet worden ist, handeln würde. Andere Anbieter würden ganze Sortimente als „refurbished“ vertreiben. Soweit zunächst auch diese Bezeichnung nicht angegeben war, habe es sich um ein Versehen gehandelt.
Gebrauchtware muss als solche gekennzeichnet sein – „Refurbished Certificate“ reicht nicht aus
Das Gericht wollte der Auffassung von Amazon nicht folgen, sondern schloss sich der Meinung des klagenden Verbandes an, dass Amazon seinen Kunden eine wesentliche Informationen über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaften, nämlich dass es sich um Gebrauchtmarkt gehandelt hat, vorenthalten hat. Der durchschnittliche Verbraucher, so die Richter, könne mit dem Begriff „refurbished certificate“ nichts anfangen. Auch, wenn dieser Zusatz mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ zu übersetzen sei, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das zum Kauf angebotene Smartphone gebraucht sei.
So geht es weiter
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, so das die Frage letztverbindlich vom OLG München geklärt werden wird. Gleichwohl war die Abmahnung aber bereits deshalb berechtigt, weil Amazon zunächst überhaupt keinen Hinweis erteilt hatte. So Amazon sich damit verteidigt, dass es sich dabei lediglich um ein Versehen gehandelt hat, ist diese Verteidigung schon nicht geeignet, die mit dem Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen können. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass Amazon den Rechtsstreit nicht gewinnen kann. Intention des Berufungsverfahrens kann lediglich sein durch das OLG klären zu lassen, ob künftig bei gebrauchten waren ein ausdrücklicher Hinweis mögliche Käufer unterbleiben kann weil von diesen erwartet werden kann, dass sie mit der Bezeichnung „Refurbished Certificate“ etwas anfangen können. Letzteres wird letztlich davon abhängen, wie bewandert der zuständige Senat beim OLG in Onlinesachen sein wird. Bei Golfbällen beispielsweise ist es üblich, wenn solche nicht neu sind, sondern es sich um sogenannte lost and found Bälle handelt, diese unter der Bezeichnung „refurbished“ zum Kauf anzubieten. Damit bringen Verkäufer zum Ausdruck, dass die Bälle vor dem Weiterverkauf neu aufbereitet worden sind, also sich meist in besserem Zustand befinden als bloße Lakeballs, also solche Bälle, die bestenfalls vom Verkäufer vor dem Weiterverkauf nach Marke und Produktbezeichnung sortiert und gereinigt werden.