In den AGB vieler Sparkassen und Banken sind Regelungen enthalten, wonach der Erbe sein Erbrecht stets durch Vorlage des Erbscheins nachzuweisen hätte. Derartige Klauseln verstoßen jedoch gegen § 307 BGB, weil sie Privatkunden unangemessen benachteiligen, wie nunmehr der BGH in seinem Urteil vom 08.10.2013 (XI ZR 401/12) festgestellt hat. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. AGB, die davon abweichen sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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