Bislang war der Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitnehmers für die Beurteilung von beruflichen Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) maßgebend. Dies ändert sich ab 2014. Künftig kann die „erste Tätigkeitsstätte“ regelmäßig durch eine entsprechende Festlegung im Arbeitsvertrag bestimmt werden.
Arbeitsverträge sollten rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regelungen überprüft und ggf. angepasst werden.