Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es immer wieder zu Streit darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang Reisezeiten zu vergüten sind. In diesem Jahr hat das BAG durch zwei grundlegende Entscheidungen diese Fragestellung weitgehend zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, so dass Reisezeiten grundsätzlich zu vergüten sind. Dies bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich mehr Lohn bekommt, solange nicht inklusive der Reisezeiten der Mindestlohn unterschritten wird.
Wir sagen Ihnen worauf es ankommt, damit Sie als Arbeitgeber wissen, worauf Sie achten müssen und als Arbeitnehmer was Ihnen zusteht.
Fahrten zum Kunden sind grundsätzlich Arbeitszeit
Mit Urteil vom 25.04.2018 (5 AZR 424/17) hatte zunächst in der ersten Jahreshälfte das BAG im Fall eines Aufzugsmonteurs entschieden, dass Fahrten eines Aufzugmonteurs zum Kunden grundsätzlich Arbeitszeit darstellen und als solche auch bezahlt werden müssen und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer morgens von seiner Wohnung zum Kunden und abends vom Kunden seiner Wohnung nach Hause fährt. Ein solcher Anspruch ergebe sich, so die Richter, unabhängig von etwaigen tarifvertraglichen Regelungen bereits unmittelbar aus § 611 BGB.
Allerdings kann im Arbeitsvertrag zur Vergütung der Reisezeiten etwas anderes vereinbart werden, solange nicht der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Dies bedeutet also, dass dann, wenn das Monatsgehalt dividiert durch die Arbeitszeitstunden inklusive der Reisezeiten zu einem Stundensatz gelang, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, die Vergütung von Reisezeiten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Um hier nicht Gefahr zu laufen, dass eine solche Regelung intransparent oder wegen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz unwirksam ist, sollte aber auf jeden Fall klargestellt werden, dass der Anspruch auf Mindestlohn von einer derartigen Regelung nicht erfasst werden soll.
Bei Reisen eines Arbeitnehmers ins Ausland sind die für die Hin- und Rückreise anfallenden Zeiten Arbeitszeit
In seinem Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) hatten sich die Richter am BAG mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang bei Auslandsreisen eines Arbeitnehmers die Zeiten für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit zu vergüten sind.
Geklagt hatte ein technischer Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet war für den Arbeitgeber auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland tätig zu sein. Nachdem er 2015 für rund 3 Monate nach China entsandt worden war, hatte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers anstatt eines üblichen Direktflugs in der Economy Class dem Arbeitnehmer einen Flug in der Business Class mit einem Zwischenstopp in Dubai spendiert. Dadurch hatte sich die Reisezeit von 2 Tagen auf 4 Tage verlängert. Der Arbeitgeber zeigte sich auch hier großzügig und hat dem Arbeitnehmer für die 4 Tage jeweils 8 Stunden an Arbeitszeit vergütet. Dies entsprach 1.149,44 € brutto.
Damit gab sich der Arbeitnehmer aber nicht zufrieden, sondern er wollte die Vergütung weiterer 37 Stunden. Dies entsprach der gesamten Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück.
Hier haben die Richter am BAG klargestellt, dass dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland versendet, eine solche Reise ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und deshalb die Reisezeit grundsätzlich die Arbeit zu vergüten ist. Das gilt also für die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort wieder zurück.
In der Sache konnte das BAG dann den Rechtsstreit aber nicht abschließend entscheiden, weil das zuvor mit der Angelegenheit befasste LAG es verabsäumt hatte aufzuklären, wie viel Zeit angefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer direkt in der Economy Class nach China geflogen wäre ohne Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber muss nämlich nicht die zusätzliche Reisezeit vergüten, die dadurch entstanden ist, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Zwischenstopp in Dubai eingelegt worden ist. Das LAG muss nun die Reisezeit bei einem Direktflug aufklären.