Das LG Hamburg hatte mit Urteilen vom 23. Juni 2009 und 1. Juli 2009 die Hamburger Sparkasse im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten zum Schadenersatz verurteilt, da nach Auffassung des Gerichts die Bank ihre Beratungspflicht verletzt habe und diese Pflichtverletzung ursprünglich über die Anlageentscheidung gewesen sei. Die Urteile der Hamburger Richter standen damit lange Zeit an der Spitze einer Reihe von weiteren Urteilen anderer Landgerichte zu Gunsten der Anleger. Das OLG Hamburg hat nunmehr die anlegerfreundlichen Entscheidungen mit Urteilen vom 23. April 2010 (13 U 117/09, 13 U 118/09) aufgehoben und die Klagen abgewiesen. In beiden Fällen hat das Gericht auf Seiten der Sparkasse keine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung feststellen können.
Eine Beratungspflichtverletzung könne, so das OLG Hamburg, insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Kläger beim Erwerb der Zertifikate nicht über die Höhe der Gewinnmarge der Hamburger Sparkasse und die nicht vorhandene Einlagensicherung aufgeklärt wurden. Auch könnten die empfohlenen Produkte nicht als besonders spekulative Anlage angesehen werden. Bei einem regulären Verlauf hätten die Zertifikate lediglich das Risiko mit sich gebracht, dass für die Laufzeit keinerlei Rendite auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet worden wäre. Auf die Bonität der Lehman-Brothers Inc. habe im Zeitpunkt der Beratungen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Weiteres vertraut werden können. Die Beratung der Anleger, die bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügt hätten und von der Beklagten über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgeklärt worden seien, sei insgesamt angemessen gewesen.
Zur unterbliebenen Belehrung über die Höhe der von der Beklagten erzielten Gewinnmarge hat das Gericht ausgeführt, dass die sog. „kick-back“-Rechtsprechung des BGH auf die hiesigen Fallkonstellationen nicht übertragbar ist. Nach der „kick-back-Rechtsprechung“ schuldet eine Bank im Rahmen der Anlageberatung Aufklärung, wenn sie – unerkennbar für den Kunden – entweder ihrerseits an einen Vermögensberater, der ihr den Kunden vermittelt hat, Provisionen zahlt oder umgekehrt selbst von einem solchen Berater oder auch dem Emittenten einer Anlage Provisionen bezieht.
Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hiesigen Fälle scheide aus, da der Verkauf der Zertifikate ein Eigengeschäft der Beklagten war und entsprechend kein Dreipersonenverhältnis vorgelegen hat. Jedem Anleger, der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nimmt, hierfür aber keine gesonderte Vergütung entrichtet, müsse klar sein, dass das Unternehmen mit seiner Leistung einen Gewinn erzielt. Einer besonderen Aufklärung bedürfe es insoweit nicht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht würde Banken entgegen ihren schutzwürdigen Interessen zwingen, bei der Anlageberatung ihre Kalkulation und Ertragsstruktur vollständig offenzulegen. In den hier zu entscheidenden Fällen habe eine entsprechende Aufklärungspflicht zudem schon deshalb nicht bestanden, weil die Beklagte mit der Empfehlung der Lehman-Zertifikate sogar einen geringeren Gewinn als mit dem Verkauf ihrer anderen Anlageprodukte erwirtschaftet habe. Gegenüber anderen Anlageformen habe damit kein erhöhter Vertriebsanreiz und deshalb auch kein Interessenkonflikt existiert, der die Beklagte zur Offenlegung der Marge und/oder des Platzierungsrisikos verpflichtet hat.
Neben der Aufklärung darüber, dass die Kläger bei dem Erwerb der Lehman-Zertifikate das Emittentenrisiko von Lehman Inc. trugen, bedurfte es nach Ansicht des Gerichts keines zusätzlichen Hinweises darauf, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es für einen Anleger, dem bekannt ist, dass ein Totalverlust eintreten kann, ohne Belang, ob dies allein geschieht, weil der Ausgeber der Anleihe insolvent ist oder weil zusätzlich auch kein Sicherungssystem eingreift. Damit komme einer Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beweis der Behauptung, auch nicht über das Emittentenrisiko belehrt worden zu sein, sei den Klägern nicht gelungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn ds Oberlandesgericht hat in beiden Fällen die Revision zum BGH zugelassen. Die Frage, ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung einen Hinweis auf die von ihr erzielte Gewinnmarge aus einem Eigengeschäft erteilen muss bzw. neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko auch noch Aufklärung über das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystem schuldet, sei von grundsätzlicher Bedeutung und bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Fazit: Die Urteile sind ein grober Rückschritt für den Anlegerschutz die den Banken einen Freibrief erteilen ihren Kunden undurchsichtige Produkte ohne hinreichende Aufklärung zu verkaufen. Betroffene, die derzeit selbst ein Verfahren gegen eine Bank vor einem Landgericht führen laufen Gefahr, dass die Gerichte sich nunmehr die Argumentation des Oberlandesgerichts zu Eigen machen. Vor diesem Hintergrund kann es von Fall zu Fall sinnvoll sein sich mit der Bank über ein Ruhen des Verfahrens zu verständigen, um zunächst die Entscheidung des BGH zu den brisanten Rechtsfragen abzuwarten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass manche Gerichte die Urteile des OLG als Kehrtwende in der Rechtsprechung verstehen.