An dieser Stelle haben wir bereits mehrfach über Urteile berichtet, in denen deutsche Gerichte den Käufern von von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns recht gegeben haben. Nun hat auch das OLG Köln mit Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 22.12.2017 (18 U 112/17) sich dahingehend geäußert, dass die Käuferin eines gebrauchten VW Beetle nicht nur vom Kaufvertrag wirksam zurücktreten konnte, sondern darüber hinaus gegen den Verkäufer auch noch Ersatz für im Fahrzeug verbaute Zusatzausstattung, die sie nach dem Kauf verbaut hatte, verlangen kann. Dies bedeutet, dass die Richter dem beklagten Händler mit ihrem Hinweis die Möglichkeit einräumen möchten, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln zur Kostenersparnis zurückzunehmen. Erfolgt keine Rücknahme, dann wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die Berufung durch Urteil zurückgewiesen werden.
Getäuschte Käuferin setzt kurze Frist zur Nachbesserung und erklärt nach Ablauf Rücktritt vom Vertrag
Geklagt hatte die Käuferin eines VW Beetle mit Dieselmotor der Baureihe EA 189 (1,6 l). Sie hatte das gebrauchte Fahrzeug mit einer Laufleistung von 12.000 km im Juni 2015 in einem Autohaus erworben.
Nachdem Volkswagen die Klägerin über den Einsatz der Schummel-Software in ihrem Fahrzeug informiert hatte setzte diese ihrem Verkäufer im Oktober 2015 eine 2-wöchige Frist zur Beseitigung des Mangels. Da der Händler darauf nicht reagierte erklärte sie im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Da das Autohaus auch hierauf nicht reagiert hat, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht. Vom Landgericht Köln ist das Autohaus dann nicht nur verurteilt worden, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten, sondern zusätzlich auch den Betrag, um den sich der Wert des Fahrzeugs dadurch erhöht hatte, dass die Klägerin eine Navigationsgerät eingebaut hatte.
Fahrzeug infolge des Einsatzes der Schummel-Software mangelhaft
Wie bereits zuvor die Richter am Landgericht waren auch die Richter am OLG der Auffassung, dass das Fahrzeug an einem Mangel leide, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde.
Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei, so die Richter. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe.
Käufer musste sich keine konkreten Vorstellungen über technische Einrichtungen machen
Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.
Pflichtverletzung ist erheblich
Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde.
Frist von 2 Wochen zur Mängelbeseitigung ist nicht zu beanstanden
Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei auch angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.
Auch Anspruch auf Ersatz der verbauten Zusatzausstattung besteht
Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei sind allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des PKW erhöht hat.