Verträge werden gewöhnlich durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, abgeschlossen. In der Praxis kommt es vor, dass eine Partei zwar rechtlich dazu verpflichtet ist, eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abzugeben, sie dieser Verpflichtung aber trotzdem nicht nachkommt. In diesen Fällen sieht die Zivilprozessordnung vor, dass der Vertragspartner in spe auf Abgabe einer Willenserklärung verklagt werden kann.
Das der Klage stattgebende Urteil ersetzt dann die nicht freiwillig abgegebene Willenserklärung, so dass zwangsweise der Vertragsschluss stattfindet. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 15.09.2009 – 9 AZR 608/08) hat sich nunmehr mit der Frage befasst, ob durch das Urteil ein Altersteilzeitvertrag rückdatiert werden muss oder aber maßgeblicher Zeitpunkt für das Zustandekommen des Vertrags der Zeitpunkt ist, in dem das Urteil rechtskräftig wird, also nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann und sich dabei im Sinne der letztgenannten Auffassung entschieden.
Leitsatz
Die Rückdatierung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (rückwirkender Vertragsschluss) kann durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden. Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit erklärtes Angebot des Gläubigers in der Weise anzunehmen, dass der Änderungsvertrag als in der Vergangenheit abgeschlossen gilt. Die Willenserklärung des Schuldners gilt nach § 894 Satz 1 ZPO aber erst mit Rechtskraft des Urteils und nicht zu einem früheren Zeitpunkt als abgegeben.