Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Absonderungsrechts an dem massebefangenen Gegenstand. Dies entschied nun der BGH mit Urteil vom 25.9.2014 (IX ZR 156/12).
Im Streitfall hatte die Insolvenzschuldnerin einen Gegenstand, an dem nach ihrer Behauptung ein Absonderungsrecht bestand, der Verwertung durch den Insolvenzverwalter entzogen und – mittelbar – dem angeblich Absonderungsberechtigten zur Verwertung zur Verfügung gestellt. Der Insolvenzschuldner hat damit seine Pflicht zur Herausgabe der Massegegenstände aus § 148 InsO verletzt und Vermögen i.S.v. § 283 Abs.1 Nr.1 StGB beiseite geschafft. Der von ihm zu ersetzende (Gesamt-)Schaden der Insolvenzgläubiger, der durch das Beiseiteschaffen des Massegegenstands verursacht wurde, bemisst sich nach Ansicht des BGH nach dem Betrag, um den sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gesamtheit der Gläubiger verschlechtert hat. Er entspricht der Summe der Quotenschäden der einzelnen Gläubiger.
Sicherungseigentum an beweglichen Sachen begründet im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht. Hat der Insolvenzverwalter eine zur Sicherheit übereignete Sache im Besitz, darf er sie verwerten und aus dem Erlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Verbleibt sodann noch ein Übererlös, fällt dieser in die Insolvenzmasse und steht zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Wird ein der abgesonderten Befriedigung unterliegender Gegenstand der Masse zerstört oder beiseite geschafft liegt ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger im Verlust des Übererlöses. Darüber hinaus kann ein Schaden in Höhe entgangener Kostenbeiträge vorliegen, allerdings nur insoweit, als tatsächlich Aufwendungen für die Feststellung und Verwertung des Gegenstands getätigt wurden. Denn sowohl der Kostenbeitrag für die Feststellung wie auch derjenige für die Verwertung soll die tatsächlich entstandenen Kosten abgelten. Der entgangene Beitrag für Verwertungskosten stellt damit im zu entscheidenden Fall keinen erstattungsfähigen Schaden dar, weil solche Kosten mangels einer Verwertung durch den Verwalter nicht bei der Masse, sondern bei dem zur Absonderung berechtigten Gläubiger angefallen sind.