Der Fall eines Internethändlers, der vor dem Landgericht Augsburg einen Kunden, der ihn negativ bewertet hatte, darauf verklagt hatte, an ihn unter anderem 34.000 € Schadenersatz zu bezahlen hat in der Presse für erhebliches Aufsehen gesorgt, war doch zur Frage der Haftung eines Käufers für unzutreffende negative Bewertung ein „Grundsatzurteil“ erwartet worden. Umso enttäuschter war dann die Presse, als das Gericht mit Urteil vom 30.07.2014 (021 O 4589/13) die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen hat. Was einige als Sieg für den Verbraucher gefeiert haben, ist in Wahrheit nichts anderes, als fehlerhafte Prozessführung gewesen.
Der Kläger hatte deliktische Ansprüche gestützt auf die § 823 Abs. 1 BGB bzw. 824 BGB geltend gemacht. Dabei ist ihm der Fehler unterlaufen, dass er zwar behauptet hat, die seitens des Käufers gerügte Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung würde nicht bestehen, seine Behauptung aber (zunächst) nicht unter Beweis gestellt hat. Der Beklagte Käufer hatte nämlich bereits in der Klageerwiderung zu seiner Rechtsverteidigung eingewandt, dass die negative Bewertung zu Recht erfolgt sei, weil die mit dem Fliegengitter mitgelieferte Montageanleitung fehlerhaft gewesen sei. Nach prozessualen Grundsätzen hätte der Kläger spätestens jetzt, also innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Erwiderung, zu der von ihm behaupteten Fehlerlosigkeit ein Beweisangebot, nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anbieten müssen. Ein Beweisangebot, nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung, hat er aber zunächst nicht unterbreitet. Erst später ist ein solches Beweisangebot seitens des Klägers erfolgt. Zu dieser Zeit war nach Auffassung des Gerichts das Angebot bereits verspätet und damit präkludiert im Sinne von § 296 ZPO, weil nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens das Verfahren verzögert hätte.
Dem Vortrag des Klägers, dass nicht er, sondern die beklagte Partei, also der Käufer, die Fehlerhaftigkeit der Montageanleitung beweisen müsse, ist das Gericht aufgrund der allgemeinen Beweislastgrundsätze nicht gefolgt.
Wir meinen, dass in einem solchen Verfahren, das bereits in der Presse als „Grundsatzurteil“ angekündigt wird, bei der Prozessführung ein solcher juristischer Handwerksfehler an sich nicht passieren darf.
Anmerkung:
Selbst, wenn nunmehr der Verkäufer gegen das Urteil Berufung einlegt, wird diese nicht erfolgreich sein, weil die Präklusion ebenso auf das Berufungsverfahren durchschlägt, so dass, jedenfalls in diesem Verfahren, die Frage, ob eine unzutreffende negative Bewertung neben einem Anspruch auf Beseitigung auch Ansprüche auf Schadenersatz und wenn ja in welcher Höhe auslösen kann, unbeantwortet bleiben wird.