Wird ein Mobilfunkvertrag mit einem Pauschaltarif (einer sog. Flatrate) wegen einer Vertragsverletzung des Kunden gekündigt und verlangt der Anbieter die Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz, so ist dieser um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 % zu kürzen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012 – 24 C 107/12).
Aus den Urteilsgründen:
„Hinsichtlich der Rechnung vom 09.08.2009 stehen der Klägerin entgegen der geltend gemachten 645,73 EUR lediglich 390,52 EUR zu, denn das Gericht erachtet den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB in Höhe von 531,77 EUR für den Anschluss mit der Rufnummer … in dieser Höhe für nicht gegeben, da dieser Betrag nicht in der gebotenen Höhe die von der Klägerin durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigt. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte für diese Rufnummer eine sog. Flatrate vereinbart hatte, die es dem Beklagten ermöglicht, für eine hohe Grundgebühr von 67,18 EUR Telekommunikationsleistungen der Klägerin unbegrenzt in Anspruch zu nehmen. Steht diese Möglichkeit der Inanspruchnahme jedoch aufgrund der Sperrung nicht mehr zur Verfügung, so ist die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht unerhebliche Aufwendungen erspart hätte, geradezu zwingend (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011 – 822 O 182/10 – zitiert nach iuris). Dies ergibt sich beispielsweise schon aus dem Vergleich der verschiedenen Tarife der Klägerin, wonach auch die Möglichkeit besteht, nur eine geringe Grundgebühr von 8,95 EUR monatlich zu vereinbaren und dann für jedes einzelne abgehende Gespräch Verbindungsentgelte zu entrichten. Diese Tarifgestaltung zeigt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung einen vergütungspflichtigen Wert darstellt, so dass sich der Umkehrschluss, wonach die Nicht-Zurverfügungstellung und Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste einen wirtschaftlichen Vorteil des Anbieters der Leistung bedeutet, aufdrängt. Dieser ist nach den allgemeinen Regeln der Schadensberechnung, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB, bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs in Abzug zu bringen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO mit mindestens 50 % der Grundgebühr ein.“
Fazit:
Schadenersatzforderungen von Telefonanbietern sollten daher nie ungeprüft akzeptiert werden, weil diese oft Forderungen geltend machen, die nicht (in vollem Umfang) berechtigt sind.