Scheiden tut bekanntlich weh. Manchmal besonders, wenn man sich zwar längst von seinem Ehepartner getrennt hat, aber die Scheidung nicht rechtlich vollzogen worden ist. Diese Erfahrung musste nunmehr auch ein „Glückspilz“ machen, der zwar seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebte, aber die Scheidung erst eingereicht hatte, nachdem er – gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin – einen Lottogewinn von knapp 1 Million € erzielt hat. Da die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, machte nämlich nunmehr die Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens Zugewinnausgleich in Höhe von knapp 250.000 €, unter Einbeziehung des hälftigen Lottogewinns ihres Ehemanns, geltend und bekam letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12) Recht.
Die Richter haben nämlich den Lottogewinn nicht als privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB eingestuft, weil dieser mangels einer dem Erwerb zu Grunde liegenden persönlichen Beziehung nicht einer Schenkung oder Erbschaft vergleichbar sei, und vermochten auch keine Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB zu erkennen. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, so die Richter.
Fazit:
Wer sich von seinem Ehepartner trennt, der sollte nicht aus falscher Rücksichtnahme oder Phlegmatismus die Scheidung unnötig lang hinauszögern. Auch, wenn die Wahrscheinlichkeit einen Lottogewinn in dieser Höhe zu machen natürlich verschwindend gering ist, so partizipiert bei nicht vollzogener Scheidung der Ehegatte unter Umständen auch an weiter erzielten Einkünften. Auch auf den Ausgleich von Rentenansprüchen kann sich der Fortbestand der Ehe negativ auswirken und auch erbrechtlich schädlich sein.