Scheiden tut bekanntlich weh. Jetzt aber noch mehr, denn Scheidungskosten sind, da sie nun unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen – anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH – aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nun nicht mehr als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar (BFH, Urteil vom 18.05.2017 -VI R 9/16). Wer also aufgrund der unsicheren Rechtslage (wir haben berichtet) gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, der kann nun muss nun den Einspruch zurücknehmen.
Klägerin sieht im Festhalten an der Ehe Existenzgrundlage bedroht, so dass Scheidung unumgänglich sei
Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin, da ihr aufgrund der zerrütteten Ehe, ein Festhalten an der Ehe unzumutbar geworden sei. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.
Gesetzgeber hat Scheidungskosten bewusst zum „Privatvergnügen“ erklärt
Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Denn der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Es handle sich um Kosten der privaten Lebensführung.
Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn der Gesetzgeber habe nun die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückgeführt und damit Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage sah sich der BFH gezwungen seine diesbezügliche Rechtsprechung zu ändern.
Darum prüfe wer sich ewig bindet…