Scheinbewerber, auch umgangssprachlich AGG-Hopper, genannt, sind Menschen, die sich zwar vordergründig auf eine Stelle bewerben, denen es in Wahrheit aber nicht um die Erlangung des Arbeitsplatzes geht, sondern darum wegen vermeintlicher Diskriminierung Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen. Das BAG hat nun in seinem Urteil vom 19.01.2023 (8 AZR 437/21) nicht nur in einem solchen Fall einem Bewerber eine Absage erteilt, weil es seine Bewerbung als rechtsmissbräuchlich eingestuft hat, sondern auch dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine solche Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu Fall gebracht werden kann. Arbeitgeber, die sich mit einem Scheinbewerber vor Gericht herumschlagen müssen, erhalten hier deshalb wertvolle Informationen, wie argumentiert werden muss, um am Ende als Sieger aus einem solchen Rechtsstreit hervorzugehen.
Darum geht es
Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers. Der Kläger war bereits seit 2018 bei der Beklagten, einem öffentlichen Arbeitgeber, beschäftigt. Aufgrund von Unstimmigkeiten und Streitigkeiten während des Arbeitsverhältnisses kündigte die Beklagte dem Kläger. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und behauptete, während seiner Tätigkeit wiederholt diskriminiert worden zu sein. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten. Nach mehreren abgelehnten Vorstellungsterminen wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Kernpunkt des Urteils:
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann ausgeschlossen sein, wenn der Bewerber sich nicht mit dem Ziel beworben hat, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Wenn die Bewerbung hauptsächlich darauf abzielte, den Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, um dann Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Entschädigung geltend zu machen, wird dieses Verhalten gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich betrachtet. Dies nahmen die Richter hier an, weil jemand, der wie der Kläger, sich in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers so gemobbt fühlt, dass seine Gesundheit jedoch beeinträchtigt ist, sich nicht wirklich ernsthaft auf eine erneute Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber bewirbt, so die Richter.
Kriterien für die Einstufung einer Bewerbung als rechtsmissbräuchlich
1. Der Bewerber hat sich nicht mit dem Ziel beworben, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten.
2. Die Bewerbung zielte primär darauf ab, den Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen.
3. Der Hauptzweck der Bewerbung war es, Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Entschädigung geltend zu machen.
Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen möchte. Er muss besondere Umstände vortragen und beweisen, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bewerbers rechtfertigen.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten sich der hohen Anforderungen an den Rechtsmissbrauchseinwand bewusst sein. Nur Umstände, die bis zur Absage durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurden, können zur Begründung des treuwidrigen Verhaltens herangezogen werden. Scheinbewerber sind meist bereits öfters in Erscheinung getreten, so dass eine Internetrecherche zu diesem Thema hilfreiche Erkenntnisse, die im Rechtsstreit verwertet werden können, bringen kann. Da der Entschädigungsanspruch bei einer Diskriminierung die Regel und der Rechtsmissbrauch die Ausnahme ist, sind die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag hoch. Der Vortrag sollte daher einem erfahrenen Fachmann überlassen werden, weil es auf Nuancen ankommen kann, wer den Prozess gewinnt und wer verliert.
Fazit
Das Urteil des BAG vom 19.1.2023 – 8 AZR 437/21 unterstreicht die Bedeutung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Kontext von Bewerbungen und Entschädigungsansprüchen. Es ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Bewerber von großer Bedeutung, sich dieser Rechtsprechung bewusst zu sein und ihre Handlungen entsprechend auszurichten.
Haben Sie als Arbeitgeber auch Stress mit einem Scheinbewerber? Wir verfügen hierzu über langjährige Erfahrung und beraten und unterstützen Sie gerne, bundesweit.