Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.10.2012 (3 K 251/12) entschieden, dass eine niedrig bemessene Geschäftsführervergütung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft keine freigebige schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die Mitgesellschafter der KG darstellt.
Das Gericht begründet dies damit, dass der Komplementär grundsätzlich nur Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, nicht aber auf ein zusätzliches Gehalt hat. Somit fehle es bereits an einer „Unentgeltlichkeit“ der Leistung.