Nach Beendigung eines Mietverhältnisses ist die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Für den Fall, dass dies nicht rechtzeitig geschieht hat der Vermieter grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch in Höhe der vormals vereinbarten oder ortsüblichen Miete, § 546 a BGB. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses kann dieser Entschädigungsanspruch jedoch nur dann als Masseverbindlichkeit durchgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Weiternutzung der Mietsache Vorteile für die Masse gezogen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 25.02.2013 (5 W 95/13) entschieden. Entstanden durch die Weiternutzung der Mietsache über den Tag der Verfahrenseröffnung hinaus, keine Vorteile für die Insolvenzmasse, kann der Entschädigungsanspruch sonach lediglich als Insolvenzforderung im Wege der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden.