Demenzerkrankungen entwickeln sich neben Krebsleiden zur Volkskrankheit Nr. 1. Da ist es nicht verwunderlich, dass Demenzerkrankungen auch in unterschiedlichen Konstellationen verstärkt die Gerichte beschäftigen. Einen völlig neuen Weg ist nun das OLG München in seinem Urteil vom 21.12.2017 (1 U 454/17) gegangen, in dem es einem Sohn als Alleinerben seines dementen Vaters vererbbares Schmerzensgeld dafür zugesprochen hat, dass diesem durch unnötige lebensverlängernde Maßnahmen Leid zugefügt worden ist, das einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt, der dann auf den Sohn als Erben übergegangen ist.
Streit um künstliche Ernährung eines Demenzpatienten
Der Kläger war Alleinerbe seines am 19.10.2011 verstorbenen Vaters. Er machte gegen dessen Hausarzt Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer künstlichen Ernährung seines dementen und unter Betreuung stehenden Vaters mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Zur Begründung seiner Ansprüche stützte er sich darauf, dass die künstliche Ernährung, der er nie zugestimmt hatte, seit Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen wäre und ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Erblassers geführt habe, ohne dass Aussicht auf Besserung des gesundlichen Zustands bestanden hätte. Dieser habe nicht mehr am Leben teilgenommen, sondern sei verkrampft in seinem Pflegebett gelegen und habe schwer gelitten. Er sah deshalb in der künstlichen Ernährung einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit eine Behandlungsfehler des Arztes, der zugleich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers darstelle. Als Hausarzt hätte der Beklagte das Therapieziel dahingehend ändern müssen, dass das Sterben des Patienten und der palliativmedizinische Betreuung durch Beendigung der künstliche Ernährung zugelassen werde. Er verlangte die Zahlung von mindestens 100.000 € Schmerzensgeld sowie rund 53.000 € Schadenersatz für unnötig aufgewendete Pflegeheimkosten.
Der verklagte Arzt verwies darauf, dass der Erblasser keine Patientenverfügung hatte. Er habe deshalb mehrfach dem Betreuer den Gesundheitszustand geschildert und auch die Frage einer Beendigung der künstliche Ernährung diskutiert. Letztere sei aber ausdrücklich vom Betreuer gewünscht worden. Im übrigen habe er den Behandlungsvertrag schon deshalb nicht schuldhaft verletzt, da dem Schutz des Lebens stets Vorrang eingeräumt werden müsse (in dubio pro vita).
OLG München sieht Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers verletzt
Nach Auffassung der Richter hätte der Beklagte Arzt den Beweis dafür erbringen müssen, dass der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung sich für die Fortsetzung der künstliche Ernährung entschieden hätte. Da ihm als beweisbelasteter Partei der Nachweis nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen ist, sahen die Richter die Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers, § 1901b Abs. 1 BGB, verletzt.
Nach Auffassung der Richter kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen; im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten habe.
Dabei hat der Senat auch bedacht, dass der Patient infolge der degenerativen Gehirnerkrankung in seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingeschränkt war.
Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hat, haben die Richter schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden seines Vaters durch die künstliche Ernährung nicht ausreichend dargelegt hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, so das in der Angelegenheit wohl der BGH das letzte Wort sprechen wird.
Für Mediziner bleibt es dahin nur jegliches Gespräch, das über die Fortführung oder Beendigung einer künstliche Ernährung mit einem Betreuer geführt wird, akribisch zu dokumentieren, umso im Fall der Fälle nicht in Beweisnot zu geraten. Für alle anderen bleibt frühzeitig Vorsorge zu treffen, in dem in einer Patientenverfügung genau geregelt wird, welche Maßnahmen in derartigen Situationen gewünscht werden und welche nicht. Hier hätte dem Erblasser dann viel Leid erspart werden können.
Was viele übrigens nicht wissen ist, dass dann, wenn ein Betreuer bestellt worden ist, die Entscheidungsbefugnis, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden, nicht etwa beim Ehegatten oder den Kindern des Patienten liegt, sondern beim gesetzlich bestellten Betreuer. Um dies zu verhindern ist erforderlich, dass frühzeitig Vertrauenspersonen eine Vorsorgevollmacht erteilt wird.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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