Nach einer zum 01.10.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind Schriftformklauseln in AGB ab sofort unwirksam.
Wer seine AGB nicht entsprechend anpasst riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Aus Schriftform wird in AGB für Anzeigen und Erklärungen Textform
Während der BGH bereits mit Urteil vom 14.07.2016 (III ZR 387/15) entschieden hatte, dass ein Unternehmen, das reine Online-Dienstleistungen anbietet, von seinen Kunden keine Kündigung in Schriftform verlangen darf, hat nunmehr der Gesetzgeber reagiert und zum 01.10.2016 im AGB-Recht § 309 Nr. 13 BGB dahingehend modifiziert, dass Regelungen, die für die Form von Anzeigen oder Erklärungen in AGB, also z.B. Kündigungen, eine andere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam sind. Die Rechtslage für Unternehmen hat sich damit erneut zugunsten der Verbraucher verschärft.
Wer weiter Schriftformklauseln in AGB verwendet riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Wenn Sie also in Ihren AGBs geregelt haben, dass beispielsweise eine Kündigung nur durch Brief erfolgen kann, dann ist eine solche Regelung ab sofort nicht nur unwirksam, sondern kann von einem Mitbewerber auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Kündigungen können jetzt beispielsweise wirksam auch per E-Mail oder (Computer-) Telefax abgegeben werden, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen dringend angepasst werden müssen.