Auch, wenn zwischen 24:00 Uhr und 0:00 Uhr nur 1 Sekunde liegt, so kann dies in Rechtsangelegenheiten von entscheidender Bedeutung sein. Da Rechtsanwälte oft unter Zeitdruck arbeiten, werden Schriftsätze manchmal erst kurz vor Fristablauf fertig gestellt und dann zur Fristwahrung vorab per Telefax an das Gericht übermittelt. Wer hier allerdings zu lange zuwartet und die Übersendung erst kurz vor 24:00 Uhr beginnt, läuft Gefahr, dass die ganze Arbeit umsonst war, weil der Schriftsatz zu spät bei Gericht eingeht und damit verfristet ist. Es genügt nämlich nicht, dass das Telefax noch vor 24:00 Uhr startet, sondern der gesamte Schriftsatzes muss noch vor 24:00 Uhr das Gericht erreicht haben. Dies hat nunmehr das OLG Koblenz mit Beschluss vom 15.04.2013 (12 U 1437/12) in einem Fall angenommen, in dem ein Rechtsanwalt mit der Sendung eine Berufungsbegründung um 23:59 Uhr angefangen hat, der vollständige Schriftsatz das Gericht aber erst um 0:00 Uhr des Folgetags erreicht hatte. Das Gericht hatte daraufhin die Berufung wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.