Ein Erbfall bringt oft nicht nur Streit ums Erbe mit sich, sondern der Ursache für den Streit kann auch schon weit davor beginnen. Dies nämlich dann, wenn, was bei älteren Menschen oft vorkommt, einem Kind eine Vorsorgevollmacht erteilt wird und dieses dann im Rahmen der Vollmacht vom Konto des Erblassers Barabhebungen vornimmt. Nicht selten kommt dann der Vorwurf der Geschwister, dass das abgehobene Geld nicht für den Erblasser, sondern zu Unrecht für die Bevollmächtigten selbst verbraucht worden sei, so dass diese sich dann Auskunfts- oder gar Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt sieht. Dies jedenfalls dann, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser nicht oder nicht allein beerbt hat.
Ob derartige Ansprüche überhaupt gegeben sein können, hängt maßgeblich davon ab, wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber einzustufen ist. Es kann sich dabei nämlich um eine bloß tatsächliche Gefälligkeit handeln. In diesem Fall besteht kein Auskunftsanspruch oder aber es kommt Auftragsrecht zur Anwendung, dann besteht ein solcher Auskunftsanspruch und der Auftragnehmer, also der Bevollmächtigte, muss dann darlegen und beweisen, dass das Geld auch für den Vollmachtgeber verwendet worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017 – 9 U 167/15).
Mutter erteilt Tochter Vorsorgevollmacht und setzt Sohn als Alleinerben ein
Im vorgenannten Rechtsstreit wurde der Sohn, in dessen Haushalt die Mutter fast 18 Jahre gelebt hatte, Alleinerbe seiner Mutter. Nachdem dessen Ehefrau selbst pflegebedürftig wurde, war die Mutter dann zunächst zu ihrer Tochter gezogen, bei der sie noch 6 Jahre lebte, bevor sie dann bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim wohnte. Der Tochter hatte sie eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese hatte nicht nur die Mutter gepflegt, sondern auch für diese Bankgeschäfte getätigt.
Streit zwischen den Geschwistern entstand deshalb, weil die Tochter sich im Zeitraum Januar 2010 bis November 2012 in verschiedenen Teilbeträgen insgesamt 7.100 € vom Konto der Mutter in bar hat auszahlen lassen. Die Auszahlungen erfolgten aufgrund von der Mutter unterschriebenen Schecks sowie aufgrund einer der Tochter erteilten General- und Vorsorgevollmacht.
Erbe zieht gegen die Bevollmächtigte vor Gericht
Der Sohn wollte nicht glauben, dass die Barabhebungen für die Mutter verwendet worden sind. Er war vielmehr der Auffassung seine Schwester habe diese Beträge zu Unrecht für sich einbehalten, sodass er Herausgabe an sich verlangt hat.
Barabhebungen können sich, je nach den Begleitumständen, als rein tatsächlich Gefälligkeiten oder als Aufträge im Rahmen des Auftragsrecht darstellen
Während das Landgericht noch die Klage deshalb abgewiesen hat, weil es die Rechtsbeziehung zwischen der Mutter und der Tochter als reines Gefälligkeitsverhältnis eingestuft hat, hat das OLG als Berufungsgericht rechtlich differenziert, dann aber gleichwohl die Berufung zurückgewiesen.
Dies deshalb, weil soweit Bargeldbeträge in Höhe von 5.920 € aufgrund von durch die Mutter unterschriebenen Schecks ausbezahlt worden sind, diese den Rechtsgrund für die Auszahlung darstellen. Darüber hinaus konnte die Schwester einen handschriftlichen Vertrag vorlegen, nachdem sie von der Mutter für die Pflege eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 € erhalten sollte. Aus diesem Grund bestand dann aus Sicht des Gerichts hinsichtlich dieser Beträge auch kein Auftragsverhältnis. Zudem konnte der Bruder nicht beweisen, dass die Auszahlungen nicht von dem handschriftlichen Vertrag gedeckt waren.
Hinsichtlich der weiteren Barabhebungen in Höhe von 800 € nahm das Berufungsgericht zwar ein Auftragsverhältnis an. Die beklagte Schwester konnte aber zu Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das Geld an die Erblasserin wieder herausgegeben worden ist.
Die weiteren 380 €, die noch während des Heimaufenthalts abgehoben worden sind, ordnete das Gericht auch dem Auftragsrecht zu. Aber auch hier konnte die Tochter nachweisen, dass das Geld für die Erblasserin verwendet worden ist.
Was Sie aus der Entscheidung lernen können
Falls auch Sie für Ihre Eltern Geldgeschäfte erledigen, sollten Sie bereits zu Lebzeiten, um hinterher unnötigen Ärger zu vermeiden, dokumentieren, was mit Geldern geschehen ist, die sie vom Konto der Eltern in bar abgehoben haben. Auch, wenn es auf den ersten Blick befremdlich sein mag, lassen sich, wenn Sie für die Eltern Geld holen, die Aushändigung quittieren, damit nicht hinterher ein Geschwisterteil auf die Idee kommt Ihnen zu unterstellen, sie hätten hier Gelder unterschlagen. Dokumentieren Sie auch Einkäufe, die Sie für Ihre Eltern von dem Geld getätigt haben.
Bei Eheleuten wird übrigens im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht auf die Grundsätze des Auftragsrechts zurückgegriffen. Etwas Anderes gilt dort nur dann, wenn ein Ehepartner dem anderen die komplette Vermögensverwaltung überlässt. Bei anderen Personen dagegen wird danach differenziert, ob ein Rechtsbindungswille vorlag (dann findet Auftragsrecht Anwendung) oder es sich lediglich um eine rein tatsächliche Gefälligkeit gehandelt hat. Eine solcher Rechtsbindungswille wird dabei regelmäßig, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls maßgeblich ankommt, immer dann angenommen, wenn der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hatte.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.