Die schenkweise Übertragung einer Immobilie von Eltern auf ihre Kinder ist ein häufiger Wunsch, insbesondere um das Familienvermögen zu sichern. Doch gerade im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilferegress sollten rechtliche und steuerliche Aspekte sorgfältig geprüft werden. In diesem Artikel erläutern wir, wie die Übertragung optimal gestaltet werden kann, um den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen des Sozialhilferegresses
Wenn Eltern nach einer Schenkung bedürftig werden und Sozialhilfe beantragen, kann der Sozialhilfeträger die Rückforderung der Schenkung verlangen (§ 528 BGB). Dies gilt für Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit erfolgt sind (§ 529 BGB). Entscheidend ist dabei, ob die Zehnjahresfrist abgelaufen ist und ob die Schenkung „vollzogen“ wurde.
Wird die Schenkung hingegen so gestaltet, dass wesentliche Rechte wie ein Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten bleiben, gilt sie nicht als vollzogen – die Zehnjahresfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen.
Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung
Für eine Übertragung kommen folgende Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:
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Übertragung ohne Vorbehalt
Die Immobilie kann vollständig und ohne Vorbehalt auf die Kinder übertragen werden. Dies ist der einfachste Weg, um die Zehnjahresfrist in Gang zu setzen. Nach Ablauf von zehn Jahren ist die Immobilie vor dem Sozialhilferegress geschützt.
- Vorteile:
- Die Immobilie ist nach zehn Jahren sicher vor Rückforderungen.
- Die Kinder können frei über die Immobilie verfügen.
- Nachteile:
- Die Eltern haben keinen rechtlichen Anspruch mehr auf die Nutzung der Immobilie.
- Eine ausreichende finanzielle Absicherung der Eltern muss anderweitig sichergestellt werden.
- Tritt die Bedürftigkeit vor Eintritt der Zehnjahresfrist ein, dann wird der gesamte Wert der Immobilie für den Regress relevant.
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Übertragung mit Nießbrauch
Beim Nießbrauch (§ 1030 BGB) behalten sich die Eltern das Recht vor, die Immobilie zu nutzen oder aus ihr Erträge (z. B. Mieteinnahmen) zu erzielen. Diese Konstellation sichert den Lebensunterhalt der Eltern, startet jedoch nicht die Zehnjahresfrist.
- Vorteile:
- Finanzielle und wohnliche Absicherung der Eltern.
- Reduktion des Verkehrswerts der Immobilie, was sowohl beim Sozialhilferegress als auch bei der Schenkungsteuer von Vorteil ist.
- Nachteile:
- Der Sozialhilfeträger könnte auch nach zehn Jahren auf die Immobilie zugreifen.
- Verkauf oder anderweitige Nutzung durch die Kinder wird erschwert.
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Übertragung mit Wohnrecht
Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) gibt den Eltern das Recht, die Immobilie weiterhin zu bewohnen. Auch hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen, da ein wesentliches Recht vorbehalten bleibt.
- Vorteile:
- Sicherung des Wohnens für die Eltern.
- Reduktion des Sozialhilferegress sowie Schenkungswertes für steuerliche Zwecke.
- Nachteile:
- Sozialhilferegress bleibt auch nach Ablauf von 10 Jahren möglich.
- Die Immobilie kann nicht frei genutzt oder veräußert werden.
Wertminderung durch Pflege- und Bestattungsverpflichtungen
Die Beschenkten können sich im Schenkungsvertrag verpflichten, Pflegeleistungen oder Bestattungskosten zu übernehmen. Dies reduziert den Wert der Schenkung und damit auch den Betrag, der potenziell vom Sozialhilfeträger zurückgefordert werden könnte.
- Pflegeverpflichtungen: Die Übernahme der Pflege kann individuell vereinbart und der Wert geschätzt werden.
- Bestattungskosten: Auch die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten mindert den Schenkungswert und sorgt gleichzeitig für eine Entlastung der Eltern.
Steuerliche Aspekte
Neben dem Schutz vor Sozialhilferegress sind steuerliche Auswirkungen zu beachten. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil (§ 16 ErbStG). Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht mindern den steuerlich anzusetzenden Schenkungswert.
Empfehlung: Individuelle Gestaltung
Die optimale Lösung hängt von den individuellen Bedürfnissen der Familie ab. Soll der Schutz vor Sozialhilferegress im Vordergrund stehen, kann eine Übertragung ohne Vorbehalt sinnvoll sein, jedenfalls dann, wenn innerhalb der nächsten 10 Jahre nicht mit einer kostspieligen Heimunterbringung zu rechnen ist. Wenn hingegen die Absicherung der Eltern im Fokus steht, können Nießbrauch oder Wohnrecht geeignete Instrumente sein, den Rückgriff der Sozialbehörden auszuschließen oder zu minimieren. Pflege- oder Bestattungsverpflichtungen können zusätzlich helfen, den Schenkungswert zu reduzieren.
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