Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies ist hinlänglich bekannt. Dies bedeutet also, dass dann, wenn ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin kündigt, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits schwanger war, die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam ist.
Weniger bekannt ist, dass dieser Grundsatz dann durchbrochen wird, wenn die Kündigung der Schwangeren im Rahmen einer sog. Massenentlassung stattfindet. Voraussetzung für die Kündigung der Schwangeren sei nur, wie der EuGH mit Urteil vom 22.02.2018 (C-103/16) entschieden hat, dass die Betroffenen über die Auswahlkriterien für die Entlassung informiert würden.
Spanisches Gericht ruft EuGH zu der Frage an, wie die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen sei
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte eine spanische Bankangestellte in Spanien gegen ihre Entlassung geklagt, weil ihr während der Schwangerschaft gekündigt worden war. Das oberste Gericht Kataloniens rief deshalb den EuGH an mit der Frage wie das Kündigungsverbot von Schwangeren im Zusammenspiel mit einer Massenentlassung auszulegen sei.
Entscheidend ist, ob die Kündigung mit der Schwangerschaft zu tun hat
Der EuGH hat klargestellt, dass danach zu unterscheiden sei, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu sehen sei oder aber die Schwangerschaft mit dem Ausspruch der Kündigung nichts zu tun habe. Dies deshalb, weil die Richtlinie vom grundsätzlichen Verbot Schwangere zu kündigen Ausnahmen zulässt, wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft im Zusammenhang steht und nach nationalem Recht zulässig sind. Ein solcher Fall sei, so die Richter eine Massenentlassung. Der Arbeitgeber muss in derartigen Fällen der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin lediglich die wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründe für ihre Kündigung mitteilen. Ebenso die sachlichen Kriterien, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt worden seien.
In Deutschland zusätzlich erforderlich, dass oberste Landesbehörde die Zustimmung erteilt hat
Wird in Deutschland eine schwangere Arbeitnehmerin im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt, dann sind die Voraussetzungen dafür in § 17 Abs. 2 MuSchG geregelt. Eine Kündigung ist dann zulässig, wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und zusätzlich die zuständige oberste Landesbehörde zur Kündigung die Zustimmung erteilt hat. Das Urteil des EuGH hat also in Deutschland keine Auswirkungen, weil hier bereits der Gesetzgeber dezidierte Regelungen zur Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer Massenentlassung aufgestellt hat.