„Puh geschafft endlich schwanger“, denkt so manches Paar, dessen Kinderwunsch nun in Erfüllung geht. Wer allerdings so als Arbeitnehmerin denkt, in der Hoffnung so vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschützt zu sein, der sollte weiterlesen, denn es gibt auch Ausnahmen…
Schwangerschaft schützt grundsätzlich vor arbeitgeberseitigen Kündigungen
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft bis zur Dauer von 4 Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unwirksam. Dies jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Arbeitsrechtlich spricht man hier von einem Kündigungsverbot, dass in § 17 Abs. 1 MuSchG geregelt ist.
Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich für jede Art von Arbeitsverhältnis, also auch im Kleinbetrieb und während der Probezeit. Wer als Arbeitgeber also vermeiden möchte, dass ein neu begründetes Arbeitsverhältnis gleich zu Beginn mit einer Schwangerschaft „belastet“ wird, ist gut beraten, wenn er zu Erprobung der neu einzustellenden Arbeitnehmerin zunächst ein auf die Probezeit befristetes Arbeitsverhältnis abschließt mit der Option, dann wenn die Arbeitnehmerin sich während der Probezeit bewährt hat, anschließend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen.
Eine Ausnahme gilt für befristete Arbeitsergebnisse. Läuft die Befristung während der Schwangerschaft aus, dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es auf die Schwangerschaft ankäme. Eine gesetzlich fingierte Verlängerung über die MuSchG genannten Fristen findet nämlich nicht statt.
Arbeitgeber kann aber in besonders gelagerten Fällen in der Schwangerschaft trotzdem wirksam kündigen
Aber, wie meistens im Leben, keine Regel ohne Ausnahme. Liegen nämlich betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vor, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun haben, dann kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde, in Bayern die Gewerbeaufsicht, zuvor die Kündigung genehmigt hat, § 17 Abs. 2 MuSchG.
Eine solche Ausnahmegenehmigung wird regelmäßig dann erteilt, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Der Arbeitgeber muss dabei gegenüber der Behörde darlegen, welche Art der Kündigung er beabsichtigt und aus welchen Gründen er sie aussprechen möchte. Wer also seinem Arbeitgeber Anlass für eine fristlose Kündigung liefert, der läuft auch Gefahr, dass die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers ausnahmsweise eine Kündigung wegen der Schwangerschaft für zulässig erklärt.
Im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitgeberkündigungen ist hier nicht nur die Schriftform einzuhalten, sondern in der Kündigung muss auch der Kündigungsgrund angegeben werden.
Losgelöst davon sollten natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets bedenken, dass die Schwangerschaft nur vorübergehend ist, also das Arbeitsverhältnis auch irgendwann wieder normal fortgeführt und gelebt werden soll. Wer sich hier fair verhält, der sollte an sich – auch nach Fortfall des Mutterschutzes – nichts zu befürchten haben.