Arbeitnehmer, insbesondere in handwerklichen Berufen mit Kundenkontakt, sind besonders gefährdet, da es nicht selten vorkommt, dass sie ein „unmoralisches Angebot“ vom Kunden erhalten. Der Kunde schlägt vor, beim nächsten Mal direkt, also unter Umgehung des Arbeitgebers, zu kommunizieren. Wenn Arbeitnehmer in solchen Situationen nicht aufpassen und zu „gefällig“ sind, insbesondere indem sie sich direkt vom Kunden für ihre Leistung bezahlen lassen, riskieren sie eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Frage, ob es sich noch um eine zulässige geringfügige Gefälligkeit handelt oder ob Schwarzarbeit vorliegt, die einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, ist komplex und hängt von mehreren Faktoren ab. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Unterschiede zwischen Schwarzarbeit und geringfügigen Gefälligkeiten sowie deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Rechtliche Definition von Schwarzarbeit und Gefälligkeiten
Schwarzarbeit umfasst Tätigkeiten, die ohne ordnungsgemäße Anmeldung und ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgeübt werden. Dies ist nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) illegal und kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen.
Geringfügige Gefälligkeiten hingegen sind Tätigkeiten, die in der Regel unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden. Typische Beispiele sind Nachbarschaftshilfen oder Freundschaftsdienste. Solche Tätigkeiten fallen nicht unter die Definition der Schwarzarbeit und sind grundsätzlich nicht meldepflichtig.
Unterschiede und rechtliche Auswirkungen
1. Eine geringfügige Gefälligkeit unterscheidet sich grundlegend von gewerbsmäßiger Schwarzarbeit. Handelt es sich um eine einmalige, unentgeltliche Hilfeleistung, die nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, liegt in der Regel kein Kündigungsgrund vor.
Wenn eine Tätigkeit ohne Entlohnung oder nur gegen eine geringe Aufwandsentschädigung ausgeübt wird, kann dies als geringfügige Gefälligkeit eingestuft werden. Solche Tätigkeiten haben keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung und führen nicht zu einer Schädigung des Arbeitgebers.
2. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Wenn dies der Fall ist, kann auch eine vermeintlich geringfügige Tätigkeit zu einer fristlosen Kündigung führen, da hier die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers verletzt wird. Wenn also beispielsweise der Malergeselle, der im Auftrag seines Arbeitgebers das Wohnzimmer gestrichen hat, sich auf Wunsch des Kunden bereit erklärt, am Wochenende auch noch das Schlafzimmer zu streichen, und der dafür direkt vergütet wird, dann tritt der in Konkurrenz zum Arbeitgeber und verletzt seine Loyalitätspflicht. Er müsste vielmehr den Kunden darauf verweisen, dass das gerne machen kann, dafür aber erst wiederum ein entsprechender Auftrag beim Arbeitgeber erteilt werden müsse.
Rechtsprechung und Praxis
Die Rechtsprechung differenziert klar zwischen Schwarzarbeit und Gefälligkeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber schwer wiegt. So kann eine Tätigkeit, die in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, auch bei geringem Umfang zur fristlosen Kündigung berechtigen (BAG, Urteil vom 27.09.2012, Az. 2 AZR 955/11).
Andererseits hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine einmalige Hilfeleistung für einen Nachbarn ohne Entlohnung keine Schwarzarbeit darstellt und daher keinen Kündigungsgrund bietet (LAG Hamm, Urteil vom 15.05.2013, Az. 4 Sa 91/13).
Fazit
Ob eine geringfügige Gefälligkeit einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während Schwarzarbeit in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, gilt dies nicht zwingend für geringfügige, unentgeltliche Hilfeleistungen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einer Nebentätigkeit, die in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, und einer harmlosen Gefälligkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein und im Zweifel rechtlichen Rat einholen, um unnötige Konflikte und rechtliche Probleme zu vermeiden.