Schlimmer geht´s kaum! Jetzt hat sich der BGH, obwohl das bei ihm anhängige Verfahren durch Rücknahme der Revision des Klägers, eines von Dieselskandal betroffenen Käufers, geendet hat, im Zusammenhang mit der Mitteilung, dass der auf den 27.02.2019 angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben worden ist, dazu geäußert, dass die Rücknahme der Revision vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass sich Volkswagen mit dem Käufer geeinigt hat. Die Richter des 6. Senats (VIII ZR 225/17) haben aber noch nachgelegt indem sie über die Terminsaufhebung hinaus mitgeteilt haben, dass die Einigung vor dem Hintergrund eines zuvor vom Senat am 08.01.2019 erlassenen umfangreichen Hinweisbeschlusses erfolgt wäre, also der beklagte Händler aufgrund der Hinweise befürchten musste, den Rechtsstreit zu verlieren. Dort hatten die Richter nämlich zu verstehen gegeben, dass sie in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel sehen und die vom Käufer geltend gemachte Ersatzlieferung nicht allein deshalb ausgeschlossen sei, weil zwischenzeitlich bei dem betroffenen Fahrzeugtyp ein Modellwechsel stattgefunden hat.
Käufer eines Neuwagens verlangte Ersatzlieferung eines Fahrzeugs ohne Abschalteinrichtung
Der Kläger hatte kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandal 2015 einen Neuwagen des Volkswagen Konzerns, der Marke VW, Typ Tiguan, gekauft. Diesen wollte er zurückgeben und stattdessen von seinem Verkäufer, einem VW Händler, ein Fahrzeug ohne Schummelsoftware. Da bei Fahrzeugen dieses Typs zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat, war er bislang unterlegen, weil das Berufungsgericht der Auffassung gewesen war, aufgrund des Modellwechsels sei es gar nicht möglich ihm ein gleichartiges und gleichwertiges Auto zu liefern. Dies sahen nun allerdings die Richter am BGH anders.
Unzulässige Abschaltung stellt Sachmangel dar
Die obersten Bundesrichter haben in diesem Hinweisbeschluss ihre vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt und dabei darauf hingewiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.
Auch Modellwechsel steht Ersatzlieferung nicht entgegen
Weiter haben die Richter darauf hingewiesen, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Reißleine wurde zu spät gezogen
Durch den Abschluss eines Vergleichs hat Volkswagen bzw. der beklagte Händler einmal mehr kurz vor der Ziellinie die Reißleine gezogen, um ein Urteil des BGH, das gegen Volkswagen gerichtet ist, zu vermeiden. Hier haben die VW-Anwälte aber die Rechnung ohne die BGH-Richter gemacht, die sich nicht nehmen ließen, im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Terminsaufhebung, darauf zu verweisen, dass der nunmehr zur Verfahrensbeendigung in diesem Verfahren abgeschlossenen Vergleich nur deshalb zustande gekommen ist, weil aufgrund der eindeutigen Hinweise des Gerichts, Volkswagen damit rechnen musste, den Rechtsstreit zu verlieren. Auch, wenn hier nicht Volkswagen direkt, sondern ein Händler verklagt war, so dürfte das Verfahren sicherlich in enger Abstimmung mit Volkswagen geführt worden sein. Es wurde offensichtlich das Risiko unterschätzt, dass es zwar nicht üblich, aber auch nicht unmöglich ist, dass das Gericht seine Hinweisbeschlüsse veröffentlicht, wenn diese, so wie hier, zu einer Verfahrensbeendigung geführt haben.
Auch, wenn aufgrund der Unabhängigkeit der Gerichte, jeder mit einer solchen Klage befasste Richter seine eigene Auffassung vertreten darf, zeigen die Hinweise des BGH aber doch, wo am Ende des Tages die Reise hingehen wird, nämlich, dass Volkswagen jeden einzelnen getäuschten Käufer, der rechtzeitig vor Gericht gezogen ist, in der einen oder anderen Weise wird entschädigen müssen. Die bisher an den Tag gelegte Verzögerungstaktik könnte dabei nach hinten losgehen, weil sich mit fortschreitender Verfahrensdauer, klagende Käufer sicherlich nicht mehr so leicht abspeisen lassen, wie dies vielleicht zu Beginn der Verfahren, als die Rechtspositionen noch unklar waren, der Fall gewesen wäre, wenn sich Volkswagen und die angeschlossenen Händler einsichtig und kompromissbereit gezeigt hätten. Viele Käufer werden sicherlich mit einem nachträglichen moderaten Preisnachlass zufrieden gewesen. So läuft Volkswagen Gefahr eine Vielzahl von Fahrzeugen als Rückläufer zu erhalten, die – jedenfalls in Deutschland – zu adäquaten Preisen kaum mehr marktfähig sind.
Die Vorgehensweise des BGH ist eine Steilvorlage für alle Käufer, die ein betroffenes Dieselfahrzeug gekauft haben, sich von Volkswagen nicht abspeisen zu lassen, sondern vor Gericht zu ziehen. Wenn also auch Sie zu den Geschädigten zählen und Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind, dann sollten Sie nicht länger zu warten, sondern schleunigst handeln. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.