Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein einschneidender Abschnitt im Leben eines jeden Arbeitnehmers. Da kann es leicht vorkommen, dass die Emotionen hochkochen, insbesondere dann, wenn die Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers überraschend ist und vom Arbeitgeber persönlich übergeben wird. Wer sich hier allerdings als Arbeitnehmer nicht im Griff hat und seiner Verärgerung über die Kündigung zu lautstark Luft macht, der riskiert, dass es noch schlimmer wird, weil der Arbeitgeber dann eine weitere, diesmal fristlose Kündigung, die dann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, aussprechen kann (LAG Köln, Urteil vom 6. November 2020,10 Sa 280/19). Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der gekündigte Arbeitnehmer, ein Maurer nicht nur den Geschäftsführer mit Hitler verglichen und arabische Flüche ausgestoßen, sondern auch gedroht er werde mit seinen Kindern zurückkommen, damit diese sich den Mann ansehen könnten, der dafür verantwortlich sei, dass sie nichts mehr zu essen hätten.
Maurer wird nach Erhalt der ordentlichen Kündigung ausfällig
Der Kläger war bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Als er ins Büro des Geschäftsführers zitiert wurde und dieser ihm – für den Arbeitnehmer überraschen – ein ordentliches Kündigungsschreiben übergab, weigerte er sich zunächst den Erhalt zu quittieren. Als er bereits im Begriff war zu gehen, dreht er sich nochmals um und beschimpfte den Geschäftsführer, dass dieser wie Hitler sei und die „schwarzen Köpfe“ im Betrieb ausmerzen wolle. Dabei stieß er auch noch arabische Flüche aus, z.B. Allahu akbar. Zudem drohte er dem Geschäftsführer damit, dass er mit seinen Kindern zurückkommen würde, damit diese sich den Mann ansehen könnten, der dafür verantwortlich sei, dass sie nun nichts mehr zu essen hätten.
Der Arbeitgeber nahm dieses Verhalten zum Anlass eine weitere, diesmal fristlose Kündigung, auszusprechen.
Fristlose Kündigung durch schwerwiegende Entgleisung gerechtfertigt
Die dagegen erhobene Klage des Maurers blieb sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim LAG ohne Erfolg. Da der Sachverhalt über dem Zusammenhang mit der Kündigung erfolgten Äußerung aus Sicht der Richter von den angeführten Zeugen glaubhaft bestätigt worden ist, kamen diese zum Ergebnis, dass das Interesse des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine vorherige Abmahnung erfordern würde.
Die Richter begründeten dies damit, dass das aufbrausende Verhalten des Klägers zusammen mit der Ankündigung, er werde mit seinen Kindern zurück in den Betrieb kommen, eine bedrohliche Handlung gegenüber dem Geschäftsführer darstellen würde, so dass die verbalen Entgleisungen so schwerwiegend anzusehen seien, dass der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung reagieren durfte.
Anmerkung:
Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt grundsätzlich nur eine Abmahnung oder aber im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung. Damit eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden kann, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Im Rahmen einer Güterabwägung müssen dann die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen.
Im Arbeitsrecht gilt insoweit oft der Grundsatz: „Wer stiehlt und schlägt, der fliegt“. Dies bedeutet, dass Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers, aber auch körperliche Attacken, regelmäßig geeignet sind eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Diesen Grundsatz könnte man jetzt noch dahingehend ergänzen, dass derjenige, derjenige, der seinen Zorn oder sein Temperament gegenüber dem Arbeitgeber nicht im Griff hat, ebenfalls eine Ursache dafür setzt, fristlos aus dem Arbeitsverhältnis entlassen zu werden.