Privat Krankenversicherte, die keine Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten regelmäßig ganz erhebliche Beitragsrückerstattungen von der Krankenversicherung. Es kann daher im Einzelfall lohnend sein Krankheitskosten lieber selbst zu tragen und dafür die Rückerstattungen zu kassieren, dies jedenfalls dann, wenn im Versicherungsjahr nur geringe Krankheitskosten angefallen sind. Noch besser wäre es natürlich, wenn an diesen Krankheitskosten dann auch noch der Fiskus beteiligt werden könnte. Dieses Ansinnen hatte jedenfalls ein Steuerzahler, der so taktiert hatte und dann die Selbstzahlungen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt wissen wollte. Nachdem bereits zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht dem nicht folgen wollten, hat nunmehr letztverbindlich der BFH mit Urteil vom 29.11.2017 (X R 3/16) entschieden, dass ein solcher Abzug grundsätzlich nicht bei den Sonderausgaben, sondern nur ausnahmsweise bei den außergewöhnlichen Belastungen möglich ist.
Privat krankenversicherter Steuerzahler möchte selbst bezahlt Krankheitskosten steuerlich geltend machen
Im entschiedenen Rechtsstreit hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragsrückerstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht.
In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragsrückerstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien.
Nur Beiträge zur Krankenversicherung, nicht jedoch selbst getragenen Krankheitskosten, können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden
Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. Der BFH sah das ebenso.
Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich abgezogen werden.
Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z. B. Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.
Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.
Fazit ist, dass nicht nur derjenige, der eine hohe Selbstbeteiligung in Kauf nimmt, um niedrigere Beiträge zu bezahlen, sondern nun auch diejenige, der Krankheitskosten selbst trägt, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung nichts zu verlieren, mit dieser wirtschaftlichen Denkweise in erster Linie den Fiskus entlastet, weil seine Eigeninitiative, jedenfalls steuerrechtlich, nicht belohnt, sondern bestraft wird.