Wer versteuertes Vermögen ins Ausland gebracht und die daraus erzielten Kapitalerträge nicht versteuert hat, hat sich einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Wird dies aufgedeckt, sind nicht nur die hinterzogenen Steuern mit Zuschlägen nachzuzahlen, sondern es droht auch zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung. Dies ist spätestens seit der causa Uli Hoeneß und des damit verbundenen Medieninteresses hinlänglich bekannt.
Was Juristen, aber auch manchen Steuerberatern, nicht immer bekannt ist, dass (augenblicklich) zwischen der strafrechtlichen Verjährungsfrist und der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist zu unterscheiden ist. Während einerseits der Straftatbestand nach 5 Jahren verjährt, können andererseits die Steuerbescheide der letzten 10 Jahre geändert und entsprechende Nachforderungen erhoben werden. Da eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend wirkt, wenn die nachgeforderten Steuern zeitnah bezahlt werden, sollte deshalb Vorsorge getroffen werden, dass tatsächlich auch Geld zur Nachzahlung für 10 Jahre, und nicht nur für 5 Jahre, zur Verfügung steht.
Aus unserer täglichen Praxis ist uns der Fall einer älteren, wohlhabenden Witwe bekannt, die gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann Steuern hinterzogen hatte. Als dann, nachdem sie aufgrund einer Demenz geschäftsunfähig wurde, ein vom Gericht als Betreuer bestellter Rechtsanwalt Selbstanzeige erstattet hatte, und dafür auch umfangreiche Beratungsleistungen zweier Steuerkanzleien in Anspruch genommen hatte, sind diese „Berater“ dann davon überrascht worden, dass nach der gestellten Selbstanzeige, das Finanzamt nicht nur Informationen zu den angezeigten letzten 5 Jahren, sondern auch zu den davor liegenden 5 Jahren haben wollte. Wäre die Dame nicht durch ihre Demenz gegen strafrechtliche Verfolgung geschützt, hätten hier mangelnde Gesetzeskenntnis der Berater die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zunichte gemacht und erhebliche weitere Probleme hervorgerufen.
Der Gesetzgeber plant nun die Fristen zu vereinheitlichen. Künftig soll auch die strafrechtliche Verjährungsfrist von 5 Jahren auf 10 Jahre erhöht. Wer also mit dem Gedanken spielt durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, der sollte auch in dieser Hinsicht zeitnah handeln, und nicht darauf warten, bis sich die Regelungen weiter verschärft haben.