In privaten Krankenversicherungsverträgen wird regelmäßig ein Selbstbehalt vereinbart, weil dadurch die monatliche Belastung für den Versicherten reduziert werden kann. Der Versicherte erkauft sich also einen geringeren Monatsbeitrag dadurch, dass er einen vereinbarten Teil der Krankheitskosten selbst trägt. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind diese Zahlungen des Versicherten allerdings nicht. Dies hat nunmehr der BFH in seinem Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14) entschieden.
Der Kläger hatte für sich und seine Töchter einen privaten Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.
Selbstbehalt ist keine Sonderausgabe iSv § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG
Auch der BFH versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Klägers.
Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, so die Richter.
Selbstbehalt kann aber außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG darstellen
Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.
Auch eine darüberhinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der BFH ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.