Mehr Menschen, auch Vermögende, als man hinlänglich glauben würde, sind einsam und zwar so einsam, dass sie nicht einmal wissen, wem sie ihr Vermögen vermachen sollen. Deshalb werden oft Personen oder auch Institutionen, mit denen sie an ihrem Lebensabend zu tun hatten, bedacht.
So hat der Bewohner eines Altenpflegeheims, der alleinstehend war, sein Vermögen der GmbH, die das Heim betrieben hat, mit der Auflage vermacht, die Zuwendung zum Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.
Dieses gut gemeinte Testament hat allerdings zur Folge, dass nun, letztinstanzlich durch ein Urteil des BFH vom 06.12.2016 (I R 50/16) bestätigt, überproportional der Fiskus am Nachlass beteiligt wurde. Dieser hat nämlich nicht nur Erbschaftsteuer verlangt, sondern zugleich die testamentarische Zuwendung als Betriebseinnahme gewertet und daraus Körperschaftsteuer verlangt und sich so 45 % des Nachlasses gesichert. Auch, wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hatte, so hätte dies sicherlich „geschickter“ gestaltet werden können.
Heimträger wendet sich gegen Kumulation von Erbschaftssteuer und Körperschaftsteuer
Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 Euro fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 Euro und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
GmbH verfügt über keine außerbetriebliche Sphäre
Die GmbH als Kapitalgesellschaft verfügt ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte und damit auch Vermögensmehrungen, die nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen. Dies gilt auch für Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich eines Erbanfalls.
Keine unzulässige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftssteuer
Nach dem Urteil des BFH liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Kumulation von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer vor. Das Verfassungsrecht gebietet nicht, alle Steuern aufeinander abzustimmen und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts zu vermeiden. So ist es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der nämliche Gewinn sowohl der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen wird. Dies gilt auch für eine Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer, wie die Milderungsregelung des § 35b EStG verdeutlicht.
Keine unzulässige Diskriminierung von juristischen Personen
Der BFH verneint auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung. Es obliegt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive Einkommensteuerbelastung gem. § 32a EStG mit Rücksicht auf die Erbschaftsteuerbelastung der Einkünfte abfedert (§ 35b EStG) und ob sowie in welcher Form er diese Entlastung auf den linearen Körperschaftsteuertarif gem. § 23 Abs. 1 KStG (im Streitjahr: 15 %) erstreckt.
Kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
Schließlich verneint der BFH auch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Im Streitfall kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 GewStG) war und der Erbanfall deshalb insgesamt mit Erbschaft- und Körperschaftsteuer in Höhe von lediglich 45 % belastet war.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.