Wenn ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dann ist dieses regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, wenn er vor Rechtskraft bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen möchte, hierfür Sicherheit, meistens durch Hinterlegung, leisten muss.
Nun ist es allerdings so, dass dann, wenn ein Urteil in der Welt ist, die obsiegenden Partei regelmäßig bereits eine Kostenfestsetzung beantragen wird, um die Festsetzung von Verzugszinsen hinsichtlich der Prozesskosten für die erste Instanz zu erreichen und dann meist auch zeitnah ein Kostenfestsetzungsbeschluss, also ein weiterer Vollstreckungstitel, ergeht. Oft nicht bekannt ist, dass in derartigen Fällen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch nur dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn zuvor ebenfalls Sicherheit geleistet wird. Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 18.07.2013 (VII ZR 241/12) ausgeführt:
„Dementsprechend erfolgt die Kostenfestsetzung auf Antrag des Gläubigers ohne Rücksicht darauf, ob nach dem Urteil die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen und diese erbracht worden ist. Eine dahingehende Überprüfung erfolgt erst bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Daraus erschließt sich, dass die angeordnete Sicherheitsleistung nur zu erbringen ist, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung und damit unter Zuhilfenahme staatlichen Zwangs durchgesetzt werden soll.“
Anmerkung:
Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes lohnt sich regelmäßig eine Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft nur dann, wenn entweder der Gläubiger damit rechnet, dass sich im laufenden Verfahren die Vermögenssituation des Schuldners weiter verschlechtern wird, weil auch andere Gläubiger versuchen auf dessen Vermögen zuzugreifen oder aber, was in der Praxis durchaus auch vorkommt, der Gläubiger einfach Stärke ausspielen, also den Schuldner „ärgern“ möchte.