Wem durch Vermächtnis ein Grundstück oder Grundstücksteil zugewendet worden ist, der kann ab Fälligkeit des Vermächtnisses, also Eintritt des Erbfalls, die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen. Was viele (Anwälte) nicht wissen ist, dass neben diesem Anspruch auf Zustimmung zur Auflassung des Grundstücks als Annex ein Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung besteht. Stimmt der zustimmungspflichtige Erbe oder Miterbe nicht zu, dann kann der Anspruch unproblematisch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden und zwar unabhängig davon, ob eine solches Sicherungsmittel ausdrücklich im Testament erwähnt ist.
Die §§ 883 bis 888 BGB konstituieren die Vormerkung als besonderes liegenschaftsrechtliches Sicherungsinstrument. Die Vormerkung sichert dabei einen obligatorischen Anspruch auf dingliche Zuordnungsänderung von Rechten an einem Grundstück im Grundbuch. Nach § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ist selbst, wenn der Verpflichtete das Recht des Gläubigers nicht bestreitet, eine einstweilige Verfügung bis zur Eintragung der Vormerkung zulässig. Dies entsprach bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts und wurde auch immer wieder in von unserer Kanzlei für Vermächtnisnehmer erstrittenen Gerichtsbeschlüssen bestätigt, so z.B. Landgericht München II, Beschluss vom 09.10.2012 (3 O 4727/12) und Landgericht München II, Beschluss vom 30.04.2014 (11 O 1906/14).
Fazit:
Wer also hier als Erbe oder Miterbe die Zustimmung verweigert, der handelt nicht nur rechtswidrig, sondern riskiert unnötige Gerichtskosten. Da der Wert für derartige Verfahren von den Gerichten regelmäßig mit 1/3 des Grundstückswertes angesetzt wird, können hier schnell (unnötige) Kosten in Höhe von einigen 1.000 € anfallen. Im Falle einer Falschberatung durch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt können hier auch Schadensersatzansprüche entstehen, wenn Sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsstreit auf Seiten des verpflichteten Erben aussichtslos ist.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.