Bei der Frage nach der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers scheiden sich bekanntlich die Geister. Während früher die Absetzbarkeit recht großzügig gehandhabt wurde, wurde sie später seitens der Finanzämter immer stärker beschnitten. Eine Anerkennung der Aufwendungen erfolgt regelmäßig nur dann, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Der IX. Senat des BFH hat nun mit Beschluss vom 21.11.2013 (IX R 23/12) diese Rechtsfrage, ob Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden können dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. „häusliches“ Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)