Wer als Arbeitgeber (versehentlich) eine Stellenanzeige so formuliert, dass nur weibliche Bewerber angesprochen werden, der muss meist nicht lange warten, bis er Post von einem männlichen (Schein) Bewerber erhält, die er sich deshalb diskriminiert fühlt, weil ihm eine Chance versagt worden sei und die dafür dann einige 1.000 € als Entschädigung verlangt. Gelingt dem so geschundenen, potentiellen Arbeitgeber, nicht der Nachweis, dass der männliche Bewerber sich nur zum Schein beworben hat, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können, in Wahrheit aber gar kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, dann läuft er Gefahr, dass er ordentlich zur Kasse gebeten wird, weil ihm ein Arbeitsgericht bereits im Gütetermin dazu rät, aus Lästigkeit etwas an den potentiellen Bewerber zu bezahlen oder aber, wenn es noch schlimmer kommt, er deshalb sogar zur Zahlung verurteilt wird.
Was aber ist, wenn Frauenparkplätze ausgewiesen werden? Werden dadurch dann Männer diskriminiert, oder vielleicht sogar auch Frauen, weil sie als besonders schutzwürdig dargestellt werden, was ihr vom Grundgedanken her einer Gleichbehandlung widerspricht. Über genauso einen Fall hat das Bayerische Verwaltungsgericht München am 23. Januar 2019 verhandelt. Ein junger Mann, wohl ein Jurastudent, hatte gegen die Große Kreisstadt Eichstätt geklagt, die als Folge einer vorangegangenen Vergewaltigung im öffentlichen Straßenverkehr solche Parkplätze ausgewiesen hatte.
Zu einer Entscheidung war es dann nicht gekommen, weil die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die Stadt die aufgestellten Schilder austauscht und dabei so ausgestaltet, dass nicht der Eindruck entstehen würde, dass Männer mit einer Strafe zu rechnen hätten, wenn sie auf den als Frauenparkplätzen ausgewiesenen Parkplätzen parken würden. Ein solches Verbot sieht die Straßenverkehrsordnung nämlich nicht vor, wie das Gericht klargestellt hat.
Sind Frauenparkplätze in privaten Parkgaragen oder privaten Parkplätzen ausgewiesen, dann ist dies natürlich auch nicht strafbar, wenn Männer dort parken. Der Betreiber könnte allenfalls einen Verstoß gegen die von ihm aufgestellte Hausordnung monieren und deshalb das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Eine Verpflichtung in privaten Parkgaragen oder auf privaten Parkplätzen spezielle Frauenparkplätze auszuweisen gibt es übrigens nur dann, wenn im Landesrecht eine entsprechende Garagenverordnung vorhanden ist. In Bayern ist dies jedoch nicht der Fall. Ebenso können die Betreiber von Parkgaragen oder privaten Parkplätzen natürlich auch problemlos sog. Eltern-Kind-Parkplätze ausweisen und zweckwidrig abgestellte Fahrzeuge wegen Verstoß gegen die Haus- oder Parkplatzordnung (zunächst auf eigene Kosten) abschleppen lassen.
Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich, mit welchen Quatsch sich Gerichte beschäftigen müssen. Demnächst wird sich sicherlich auch ein Kläger finden, der sich durch den sog. Ladysday, bei dem Frauen freien Eintritt oder ein Gratisgetränk erhalten, in der Hoffnung so mehr Frauen anzulocken, was wiederum mehr Männer anlocken soll, diskriminiert fühlt und vor Gericht zieht…