Die Beantwortung der Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten Arbeitslohn sind, die für viele Arbeitnehmer auf den ersten Blick seltsam anmutet, hat erhebliche Auswirkungen. Wird sie nämlich bejaht, dann muss der Arbeitgeber darauf Lohnsteuer einbehalten und abführen und der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten wie erhaltenen Arbeitslohn versteuern.
Finanzamt verlangt die Abführung von Lohnsteuer auf übernommene Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber
Der Mitarbeiter einer Spedition nahm regelmäßig an Weiterbildungen teil. Dies war sogar tarifvertraglich vorgeschrieben. Gleichwohl hat das Finanzamt in der Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen und den Arbeitgeber zur Abführung der Lohnsteuer aufgefordert.
Weiterbildungskosten sind dann kein Lohn, wenn die Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt
Der Arbeitgeber setzte sich allerdings erfolgreich vor Gericht zur Wehr. Mit Urteil vom 09.08.2016 (13 K 3218/13 L) entschied das Finanzgericht Münster, dass die Übernahme der Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen würde. Dies deshalb, weil sie im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt ist. Wäre dies allerdings nicht der Fall, dann müsste Lohnsteuer abgeführt werden und der Arbeitnehmer müsste die Fortbildungskosten wie Arbeitslohn versteuern.