Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen im Onlinehandel ist (ebenso wie die Abmahnung im sog. Filesharing) ein Millionengeschäft. Im erstgenannten Fall werden manchmal sogar, oft aus dem Umfeld von Anwaltskanzleien, Firmen gegründet, die vermeintlich am Wettbewerb teilnehmen, in Wahrheit aber nur einem einzigen Zweck dienen, nämlich als Wettbewerber in Abmahnverfahren auftreten zu können. Steht ein solches Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, dann sind solche Abmahnungen nicht nur rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, sondern der Abmahner kann sich darüber hinaus wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig machen.
Das Amtsgericht Regensburg hatte sich in seinem Urteil vom 05.07.2013 (4 C 3780/12) mit einem Fall zu befassen, in dem eine Gesellschaft binnen weniger Wochen mehr als 1000 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit einem Gesamtgebührenvolumen von über 600.000 Euro versandt hatte, obwohl die Gesellschaft nur einen minimalen Geschäftsbetrieb aufwies und zudem nur mit Verlust gearbeitet hatte. Das Gericht ist dabei folgerichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abmahnungen nicht nur unzulässig, da rechtsmissbräuchlich, waren, weil der Betrieb der Gesellschaft lediglich eingerichtet wurde, um Wettbewerbsverhältnisse zu generieren und sich in sittenwidriger Weise gemäß § 826 BGB auf Kosten der Wettbewerber zu bereichern. Die Rechtsverfolgung stand im vorliegenden Fall in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Abmahnenden, so dass nach Auffassung des Gerichts neben dem Gebührenerzielungsinteresse kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse bestehen konnte. Das Gericht hat weiter dazu ausgeführt, dass wegen des sittenwidrigen Verhaltens der die Abmahnung aussprechen GmbH nicht nur diese selbst, sondern im Rahmen von § 826 BGB auch der Geschäftsführer persönlich zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden kann, die für die Abwehr der unberechtigten Abmahnung angefallen sind.
Anmerkung:
Bei derartigen Fällen ist unseres Erachtens auch an eine Haftung des die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalts denkbar. Diesen Weg zu beschreiten ist dann sinnvoll, wenn die abmahnende Gesellschaft selbst, aber auch deren Geschäftsführer vermögenslos ist, was bei extra zum Zwecke der Abmahnung gegründeten Gesellschaften oft der Fall sein wird.