Stiefkinder werden im Erbrecht nicht „stiefmütterlich“, aber trotzdem unterschiedlich behandelt und zwar je nachdem ob man ihre Stellung aus erbrechtlicher Sicht oder erbschaftssteuerrechtliche Sicht betrachtet.
Kein gesetzliches Erbrecht für Stiefkinder
Heiratet ein alleinerziehender Elternteil, dann werden zunächst die Kinder zu Stiefkindern. Ein gesetzliches Erbrecht zur Stiefmutter oder zum Stiefvater ist damit allerdings nicht verbunden. Wollen diese den Stiefkindern von Todes wegen etwas zuwenden, dann ist eine testamentarische Erbeinsetzung zwingend erforderlich.
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Stiefkind auch adoptiert wird. Dann steht es den leiblichen Kindern auch in erbrechtlicher Sicht gleich.
Erbschaftsteuerrechtlich stehen Stiefkinder den leiblichen Kindern auch ohne Adoption gleich
Erbschaftsteuerrechtlich werden Stiefkinder aber keinesfalls stiefmütterlich behandelt, sondern sie werden auch ohne Adaption in Steuerklasse I eingestuft, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Dies bedeutet, dass der nicht leibliche Elternteil dem Stiefkind durch Testament steuerfrei bis zu 400.000 € zu wenden kann. Sie werden also hier leiblichen Kindern gleichgestellt. Der Gesetzgeber geht dabei offensichtlich davon aus, dass auch zwischen Stiefkind und Stiefelternteil eine solche enge Bindung entstehen kann, dass dem Stiefkind die Wohltat der Steuerklasse I auch ohne Adoption zuteilwerden soll. Das enge persönliche Verhältnis muss dann allerdings, damit das Stiefkind überhaupt etwas erhält, in eine testamentarische Erbeinsetzung Niederschlag gefunden haben.
Die Eigenschaft als Stiefkind geht übrigens auch dann nicht verloren, wenn sich die Eltern wieder scheiden lassen. Dies bedeutet das also auch nach einer Scheidung, das Kind die Steuerklasse I behält, wenn ihm der mit ihm nicht verwandt Elternteil testamentarisch Vermögenswerte zuwendet.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.