Zur Vermeidung von Streit zwischen zukünftigen Erben und Pflichtteilsberechtigten werden oft Vereinbarungen getroffen, bei denen der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichtet.
Während es bisher gleichgültig war, ob eine solche Vereinbarung, in denen ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet, ist nun nach dem Urteil des BFH vom 10.05.2017 (II R 25/15) danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wird der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart, dann unterliegt die Abfindung der Steuerklasse II; die für den Pflichtteilsberechtigten günstigere Steuerklasse I ist jetzt nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden.
Gesetzlicher Erbe vereinbart mit seinen Geschwistern zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht
Im Streitfall verzichtete der Kläger im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Im Jahr 2002 hatte er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von 1.056.232 Euro erhalten.
Abfindung ist nicht Schenkung der Mutter, sondern freigebige Zuwendung durch die Brüder
Zu diesem Streitfall hatte der BFH bereits in einem ersten Verfahren entschieden, dass die Zahlung der Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an ihn getrennt zu besteuern sind (Urteil vom 16.05.2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013 S. 922).
Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin für die Zuwendungen der Brüder getrennte Schenkungssteuerbescheide gegen den Kläger. Die Besteuerung erfolgte ähnlich wie bei einer Zuwendung durch die Mutter. Das FA rechnete dabei der Abfindung von 150.000 Euro je Bruder jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der Mutter an den Kläger hinzu. Davon zog es den seinerzeit für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern zustehenden Freibetrag von 205.000 Euro (heute: 400.000 Euro) ab. Es wandte zudem den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 %) und zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab.
Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 Euro.
FG korrigiert Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es rechnete die Vorschenkungen den Abfindungen nicht hinzu und berücksichtigte dem Antrag des Klägers entsprechend lediglich den für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ vorgesehenen Freibetrag in Höhe von seinerzeit 51.200 Euro (heute: 100.000 Euro).
Damit setzte das FG die Schenkungsteuer auf 10.810 Euro herab.
BFH korrigiert FG
Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Ansicht handelt es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Damit hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die Vorschenkungen der Mutter bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen sind; denn sie stammten nicht wie erforderlich von den Schenkern.
Entgegen der Auffassung des FG war aber die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags (10.300 Euro, heute 20.000 Euro) als auch des Steuersatzes (17 %).
Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten war daher die Schenkungsteuer im Streitfall auf 23.647 Euro festzusetzen.
Darin liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH, denn dieser war bisher davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln. Dieses Ziel kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.
Höhere Steuerbelastung bei lebzeitigem Pflichtteilsverzicht mit zukünftigen Erben
Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei einem nach Abzug des Freibetrags von heute 20.000 Euro je Zahlenden bei Steuerklasse II und von 400.000 Euro bei Steuerklasse I verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von z. B. über 75.000 Euro bis zu 300.000 Euro beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 % anstelle von 11 %.
Tipp: Deshalb sollte bei Abschluss derartiger Vereinbarungen der damit verbundene Steuernachteil bei der Höhe der Abfindung mit berücksichtigt werden.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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