Das Niedersächsische Finanzgericht wird sich voraussichtlich Ende August 2013 erneut mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag befassen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass das Finanzgericht – wie bereits im Jahr 2009 – wieder das Bundesverfassungsgericht einschaltet.
Die Karlsruher Richter beurteilten die Vorlage im Jahr 2010 als unzulässig. Inhaltlich hatte sich das Bundesverfassungsgericht daher mit dem Solidaritätszuschlag nicht befasst. „Behauptungen, die Karlsruher Richter hätten den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt, sind daher unredlich“, erklärt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.
Im Fall verlangt der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist. Der Kläger macht geltend, dass der Solidaritätszuschlag lediglich eine Ergänzungsabgabe ist, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Der Soli darf daher nicht dauerhaft erhoben werden. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Auffassung und legte die Frage per Normenkontrollantrag daher dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vorlage für unzulässig und gab das Verfahren so an das Finanzgericht zurück. Nun haben die niedersächsischen Richter die Möglichkeit, die Vorlage nachzubessern und das Bundesverfassungsgericht erneut einzuschalten, denn inhaltlich hatte sich das Verfassungsgericht zum geltenden Solidaritätszuschlag noch nicht geäußert.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)