Gerade die geburtenstarken Jahrgänge, also die Generation der heute Fünfzigjährigen zählt zu denjenigen Berufstätigen, die voraussichtlich ihr ganzes Berufsleben lang zusätzlich zu Einkommensteuer Solidaritätszuschlag zu zahlen haben. Nachdem die Wiedervereinigung längst vollzogen ist und die Lebensverhältnisse in den neuen Bundesländern, soweit es die Infrastruktur anbelangt, oftmals besser sind als in den alten Bundesländern, gibt es gewichtige Stimmen, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten.
Das Niedersächsische FG hatte deshalb bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG vom 08.09.2010 – 2 BvL 3/10). Der 7. Senat des Niedersächsischen FG hat nun am 21.08.2013 in dem Klageverfahren 7 K 143/08 ebenfalls Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG im Rahmen einer so genannten Richtervorlage oder konkreten Normenkontrolle darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind. Hierzu ist jedes Gericht befugt, dass eine Vorschrift, die es anwenden müsste, für verfassungswidrig hält.
Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – wird der Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 21.08.2013 stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Niedersächsischen FG vom 22.08.2013)