Am 31.08.2021 hat das Bayerische Kabinett die ab dem 2. September geltende 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen und nebenbei auch gleich die Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen (AV Isolation)“ modifiziert. Das, was vollmundig seitens der Verantwortlichen als „großer Wurf“ in Sachen Rückgabe der Freiheit angekündigt wurde, weil beispielsweise allgemeine Kontaktbeschränkungen ersatzlos entfallen und nun auch die Regelungen über die Personenzusammenkünfte erheblich gelockert wurden und auch künftig pauschale Quarantäne in Schulen und Kindertageseinrichtungen nur noch mit „Augenmaß“ festgelegt werden soll, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als neuerliche Schlamperei im Umgang mit Freiheitsrechten von Kindern, weil nun bei genauer Betrachtung eine Diskriminierung von Kleinkindern gegenüber Schulkindern rechtlich legitimiert werden soll. Dies deshalb, weil die in Ziffer 6.1.1 der Allgemeinverfügung geregelte Möglichkeit für Kontaktpersonen sich nach 5 Tagen mittels PCR Test freizutesten in Bayern auf Schüler und Schülerinnen begrenzt ist, während diese Möglichkeit Kita Kindern nicht zur Verfügung steht. In anderen Bundesländern, z.B. Berlin, gibt es eine solche Differenzierung, nicht.
Landesrecht hin oder her. Eine solche Regelung erscheint bereits auf den 1. Blick willkürlich und damit wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein wissenschaftlich belegbarer und damit vernünftiger Grund, weswegen ein 5-jähriges Kitakind für 14 Tage in Quarantäne ohne die Möglichkeit der Freitestung geschickt wird, während ein 6-jähriges Schulkind diese Möglichkeit für sich in Anspruch nehmen darf, ist nicht ersichtlich. Überspitzt ausgedrückt könnten jetzt 5.000 Schüler, die alle Kontaktpersonen waren und sich freigetestet haben, gemeinsam, ohne Maske und ohne Einhaltung von Mindestabstand, eine Gartenparty feiern, während ein Kita Kind trotz negativen PCR Test nicht einmal gemeinsam mit den Eltern die Mahlzeiten einnehmen dürfte…
Apropos Augenmaß. Dass dieses ab sofort anzuwenden ist, ist bislang bei den zuständigen Stellen auch noch nicht angekommen. Der Verfasser hat eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes München auf dem Schreibtisch mit der am 1. September, also nach der angekündigten Politik des „Augenmaß “ wieder pauschal eine gesamte Kita Gruppe in 14-tägige Quarantäne geschickt wurde. Kinder dieser Gruppe sind seit 2020, neben den Beschränkungen durch den Lockdown, schon dreimal zum Hausarrest verbannt worden. Kinder haben (meist) keine Lobby …
Anmerkung:
Rechtswidrige Quarantäneanordnungen können vor den Verwaltungsgerichten mittels Anfechtungsklage und einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden.