Wollen Erben über Bankkonten verfügen, dann müssen sie regelmäßig ihr Erbrecht entweder durch Vorlage eines Erbscheins ausweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Erbrecht aus einem notariellen Testament ergibt. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 05.04.2016 (elf ZR 44/15) entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit dem Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Verlangt eine Bank, im entschiedenen Fall eine Sparkasse, trotzdem die Vorlage eines Erbscheins, dann muss sie den Erben die dafür angefallenen Kosten ersetzen.
Im entschiedenen Rechtsstreit errichteten Ehegatten folgendes handschriftliche Berliner Testament:
„Die endunterzeichnenden Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder … über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben. Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder seinen Pflichtteil, soll es auch beim Tod des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten.“
Der Ehemann war bereits vor verstorben. Nach dem Tod der Ehefrau wurde das Testament eröffnet. Die Tochter legte der Beklagten, einer Sparkasse, eine beglaubigte Abschrift des Testaments unter Öffnungsprotokolls vor, gab an, dass sie auch im Namen und mit Vollmacht ihres Bruders handeln würde und verlangte Freigabe der Konten der Erblasserin. Dem kam die Beklagte Sparkasse aber nicht nach, sondern nach längerer Korrespondenz erklärte sie abschließen, sie werde das handschriftliche Testament nur anerkennen, wenn das Gericht bestätigt, dass in dem Testament 2 Erben genannt sein. Die Kinder der Erblasserin erwecken daraufhin einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie zu anteiligen Erben ihrer Mutter ausweist. Dafür mussten sie 1.770 € bezahlen. Da die Sparkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins bejaht. Die Sparkasse hat gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie zum Nachweis der Erbenstellung der Kläger zu Unrecht die Vorlage des handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk nicht hat ausreichen lassen und dadurch unnötigerweise Kosten verursacht.
Die Kontoverträge mit dem Erblasser enthielten unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Vertragspartners dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Auf eine entsprechende Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Beklagte nicht berufen, so dass sich die Frage nach deren Wirksamkeit nicht stellt (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Abgesehen von Sonderregelungen nach § 35 Abs. 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung und § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2004, V ZR 120/04, 7. Juni 2005, XI ZR 311/04). Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt. Zwar hat
die Bank ein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus folgt aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Eine solche Sichtweise würde die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank eingerückt ist, über Gebühr vernachlässigen. Daran, auch in klaren Erbfolge-fällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes regelmäßig auf einen Erbschein bestehen zu können, hat die Bank kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Zu beachten ist jedoch, dass im Vergleich zum öffentlichen Testament beim eigenhändigen oder privatschriftlichen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, seiner Unterdrückung oder Fälschung höher sind. Aufgrund dessen ist es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eine Frage des Einzelfalles, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Eine gesteigerte Auslegungspflicht der Bank besteht allerdings nicht. Andererseits berechtigen lediglich abstrakte Zweifel die Banken nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen. Die Beurteilung der Frage, ob die Bank trotz Vorlage eines eigenhändigen Testaments zum Nachweis der Erbfolge wegen begründeter Zweifel an dessen Richtigkeit die Einholung eines Erbscheins verlangen kann, obliegt in erster Linie dem Tatrichter.
In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt weist das Testament die Kläger, die zudem auch gesetzliche Erben gewesen wären, zweifelsfrei als gewillkürte Erben aus. Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs der Erbfolge für den Fall des Vorversterbens eines der beiden Kläger. Der Begriff des Vermächtnisses wird nicht verwendet. Zudem hat das Testament der beklagten Sparkasse bereits nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters vorgelegen, ohne dass sie damals Einwendungen gegen dessen Gültigkeit erhoben hat. Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ergeben sich auch nicht aus der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel. Im Hinblick darauf, dass der jeweils andere Erbe davon profitiert hätte und daher dessen Berufung auf die Klausel zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich um einen bloß abstrakten Zweifel. Ob die Beklagte die Freigabe der Konten noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtgeltendmachung des Pflichtteils oder zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können, bedarf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die beklagte Sparkasse nicht gestellt.“
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.