Unter engen Voraussetzungen können auch Farben als sog. Farbmarken markenrechtlichen Schutz genießen. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass es sich um eine spezielle Farbe, wie beispielsweise die Farbe Magenta bei der Telekom handelt, sondern auch herkömmliche Farben können Markenschutz genießen, wenn eine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke vorliegt. Eine solche hat nunmehr der BGH in seinem Beschluss vom 21.07.2016 (I ZB 52/15) hinsichtlich der Farbmarke „Rot“ zugunsten des Dachverbands der Sparkassen Firmengruppe entschieden. Dieser hatte 2002 eine entsprechende Marke angemeldet, die dann 2007 als abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ registriert worden war.
Die spanische Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts erbringt und für ihren Marktauftritt ebenfalls die Farbe Rot verwendet hatte zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Nachdem der Antrag zugewiesen worden war, landete die Sache zunächst beim Bundespatentgericht. Dieses hat sein Verfahren zunächst ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des EuGH ((GRUR 2014, 776) eingeholt und anschließend die Löschung der Farbmarke angeordnet.
Dagegen erhob der Sparkassenverband erfolgreich Beschwerde zum BGH. Dieser hat den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurückgewiesen.
Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen, so die Richter, nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt.
Nach Ansicht des BGH hat aber das Bundespatentgericht zu Unrecht angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei – wie bei anderen Markenformen auch-, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.
Der Markeninhaber hat im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegten zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002. Sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall dürfe die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.
Der Fall verdeutlicht, dass man auch im Markenrecht einen langen Atem haben muss, wenn man gerade bei kritischen Fällen am Ende erfolgreich sein will. Für Sparkassen und Banken ist dies sicher kein Problem. Kleinere oder mittelständische Unternehmen müssen sich dagegen überlegen, ob der damit verbundene finanzielle Aufwand durch den erzielten Nutzen gerechtfertigt wird.