Zwischenzeitlich ist ja hinlänglich bekannt, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gute Chancen haben Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Nachdem aber derartige Ansprüche zwischenzeitlich alle verjährt sind, haben einige Käufer, die hier ihre Chance verpasst haben, nunmehr versucht statt Volkswagen nach den Grundsätzen einer Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 BGB, Art. 34 GG in Anspruch zu nehmen. Allerdings erfolglos, denn das Landgericht Stuttgart, bei dem zwischenzeitlich mehr als 20 gleich gelagerte Klagen anhängig sein sollen, hat mit Urteil vom 27.08.2020 (Urt. V. 27.08.2020, Az. 7 O 425/19) bereits die erste Klage abgewiesen.
Kläger werfen der Bundesrepublik mangelnde Überwachung von Volkswagen vor
Die Kläger werfen der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesverkehrsministerium und das Kraftfahrt-Bundesamt – vor, VW nicht ausreichend geprüft und überwacht zu haben. Trotz früher Anzeichen für überhöhte Emissionen seien die Behörden zu lange untätig geblieben. Dafür fordern die Kläger Schadensersatz.
Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage
Das kleine Einmaleins des Zivilrechts lautet: Kein Anspruch ohne Anspruchsgrundlage.
Eine solche vermochten die Richter nicht zu erkennen, weil es zum einen keinen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch gibt und zum anderen der im deutschen Recht geregelte Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG dadurch gekennzeichnet ist, dass der Staat hinter anderen möglichen Schadensverursachern nur subsidiär haftet, also damit die Kläger sich vorrangig hätten an Volkswagen schadlos halten müssen.
Anmerkung:
Letzteres wiederum gehört zum kleinen Einmaleins des Amtshaftungsrechts. Für den Fall, dass die Kläger vertretenden Anwälte auf diese Problematik nicht hinreichend hingewiesen haben, ist nicht auszuschließen, dass als nächstes eine Reihe von Schadenersatzansprüchen gegen Kanzleien wegen Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht die Gerichte beschäftigen werden.